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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 315a ZGB vom 2023

Art. 315a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 315a a. Zuständigkeit des Gerichts (1)

1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. (2)

2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.

3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt: (2)

  • 1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
  • 2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 315a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC210004EhescheidungVater; Mutter; Über; Vorinstanz; Kindes; Besuch; Übernachtung; Kontakt; Übernachtungen; Eltern; Partei; Parteien; Woche; Berufung; Ausbau; Ferien; Besuchsrecht; Beistand; Wochen; Kontakte; Recht; Vaters; Regel; Urteil; Elterliche; Kinder; Arbeit; Kindesvertreterin; Regelung
    ZHLY220034Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Besuch; Berufungsbeklagte; Gerin; Berufungsklägerin; Recht; Besuchs; Berufungsbeklagten; Kindes; Recht; Vater; Besuche; Partei; Besuchsrecht; Massnahme; Vorinstanz; Vorsorglich; Vorsorgliche; Parteien; Weisung; Positiv; Entscheid; Ziffer; Verfahren; Eltern; Unentgeltlich; Massnahmen; Dispositiv; Berufungsverfahren; Gericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB150003AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Beschwerde; Anzeige; Anzeigeerstatter; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Obergericht; Bezirk; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Kantons; Anzeigeerstatters; Obergerichts; Zivil; Rekurs; Rechtsmittel; Verfügung; Parteien; Entscheid; Verwaltung; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Bezirksrichter; Administrative; Zusammenhang; Gefährdung; Akten
    SOVWBES.2019.434KindesschutzmassnahmeBeschwerde; Kindes; Entscheid; Verfahren; Kindsmutter; Zuständig; Gericht; Verwaltungsgericht; Vorsorglich; Kindesschutz; Vertreten; Olten-Gösgen; Beschwerdeführerin; Abänderung; Beschwerdefrist; Vertrauensschutz; Rechtsmittelbelehrung; Entzogen; Beschwerdeführerinnen; Kennt; Erhoben; Vater; Rechtzeitig; Massnahmen; Kindesschutzbehörde; Schutz; Zivilgesetzbuch; Rechtspflege
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