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Code civil suisse (CC)

Art. 314 CC de 2023

Art. 314 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 314 VI. Procédure 1. En général (1)

1 Les dispositions de la procédure devant l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie.

2 L’autorité de protection de l’enfant peut, si elle l’estime utile, exhorter les parents de l’enfant ? tenter une médiation.

3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant institue une curatelle, elle doit mentionner dans le dispositif de la décision les tâches du curateur et éventuellement les limites apportées ? l’exercice de l’autorité parentale.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230018KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Betreuung; Eltern; Beschwerdegegnerin; Vater; Mutter; KESB-; KESB-act; Mittwoch; Recht; Vorinstanz; Alternierend; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Bülach; Übergabe; Antrag; Betreuungszeiten; Obhut; Angefochtene; BR-act; Kindes; Sodann; Nächte; Disp-
ZHPQ220080Persönlicher VerkehrBeschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.276Prüfung RechenschaftsberichtBeschwerde; Beiständin; Bericht; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Kindes; Genehmigung; Periodisch; Betreuung; Beistand; Besuchs; Periodische; Recht; Begründet; Erwachsenenschutzbehörde; Begründung; Informationspflicht; Bundesgericht; Kinder; Aufgabe; Periodischen; Rechenschaftsbericht; Besuchsrecht; Rechtsmittel; Verfahren; Verzichtet; Affolter
SOVWBES.2019.136KompetenzkonfliktKindes; Wohnsitz; Olten-Gösgen; Zuständig; Zuständigkeit; Eltern; Familiengericht; Kindesschutzmassnahme; Obhut; Aufenthaltsort; Kindesschutzmassnahmen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Sorge; Pflege; Behörde; Elterliche; Beistandsperson; Vorliegenden; Recht; Geschwister; Unterschiedliche; Bestimmen; Bezug; Verfahren; Persönlichen; Familiensystem; Unterschiedlichen; Pflegeeltern; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 1 (5A_202/2015)Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).
Regeste b
Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Behauptung eines zukünftigen Konfliktes, die aktuelle Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren oder im konkreten Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts (E. 3.3-3.6).
Kindes; Sorge; Eltern; Elterliche; Elterlichen; Sorgerecht; Mutter; Urteil; Elternteil; Konflikt; Katar; Gemeinsame; Vater; Beschwerde; HKsÜ; Sorgerechts; Recht; Verfahren; Zuständigkeit; Wegzug; Alleinzuteilung; Aufenthalt; Verfahrens; Vertragsstaat; International; Regel; Gerichtlichen; Zuständig; Mutter; Zuteilung
140 III 529 (5A_579/2014)Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). Massnahme; Beschwerde; Vorsorgliche; Verfahren; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Superprovisorisch; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Superprovisorische; Verfahrensbeteiligten; Vorsorglichen; Stellung; Person; Angeordnete; Mündlich; Erlass; Dringlichkeit; Vorsorglicher; Stellungnahme; Kantonsgericht; Gründen; Anschliessend; Personen; Wohnverhältnisse; Gelegenheit; Beschwerdeverfahren; Nachträglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3296/2012Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungSchwerde; Beschwerde; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Anhörung; Verfahren; Kindes; Eltern; Mazedonien; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdeführer; Vollzug; Rechtsvertreterin; Ausländer; Situation; Aufenthalt; Interesse; Akten; Asylgesuch; Familie
BVGE 2012/31Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und WegweisungBeschwerde; Kinder; Beschwerdeführenden; Kindes; Recht; Wegweisung; Anhörung; Heimat; Schweiz; Verfahren; Eltern; Wegweisungsvollzug; Mazedonien; Bundesgericht; Interesse; Vollzug; Situation; Entscheid; Beschwerdeführer; Ausländer; Vorinstanz; Genüge; Verfahrens; Töchter; Aufenthalt; Interessen; Genügend; Zumutbar; Akten; Familie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2018
KurtAffolter-Fringeli, Urs VogelBerner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2016
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