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SchKG ()

Art. 312 SchKG () drucken

Art. 312 c. Nunvalaivladad d’empermischuns fatgas ordaifer il contract d’accumodament

SR 220Mintga empermischun, cun la quala il debitur garantescha ad in creditur dapli che quai ch’el ha il dretg da survegnir tenor contract d’accumodament, è nunvalaivla (art. 20 DO).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 247 (5A_758/2008)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6). Gläubiger; Darlehen; Darlehens; SchKG; Schuldner; Kredit; Zinszahlung; Anfechtung; Beschwerde; Leistung; Geschäft; Gläubigers; Rechtlich; Tatbestand; Anfechtungsklage; Gläubigerschädigung; Zinsen; LBLux; Regel; Schädigung; Urteil; Angefochten; Zahlung; Beschwerdeführerin; Zivilrechtlich; Angefochtene; Absicht; Fortgesetzte; Handelsgericht; Kreditierung
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