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Obligationenrecht (OR)

Art. 311 OR vom 2023

Art. 311 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 311 III. Beim Tod des Entlehners

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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