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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 31 VTS vom 2022

Art. 31 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1 Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:

  • a. ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt;
  • b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt;
  • c. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; oder
  • d. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
  • 2 Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

    3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 31 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 12 194Art. 32 Abs. 4 VTS. Die vom Luzerner Strassenverkehrsamt an Private delegierte Befugnis zur Einzelprüfung vor der Verkehrszulassung von Motorfahrzeugen (Selbstabnahme) hat nicht die Qualität einer Konzession, sondern ist eine Beleihung (bzw. Belehnung) einer öffentlichen bzw. im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe an einen Privaten und kann von der Behörde im Sinn einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gegebenenfalls wieder entzogen werden. Frage der Verhältnismässigkeit eines bloss befristeten Entzugs der Befugnis zur Selbstabnahme.Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Selbstabnahme; Strassen; Recht; Verwaltung; Fahrzeuge; Recht; Strassenverkehrsamt; Befugnis; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Kanton; Zulassung; Prüfungsbericht; Prüft; Formular; Aufgabe; Sachverhalt; Angefochtene; Geprüft; Voraussetzung; Behörde; Widerruf; Kilometer; Befristet; Typengenehmigung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2009.00391Zulassung eines Motorfahrzeugs zum VerkehrBeschwerde; Fahrzeug; Motorrad; Beschwerdeführer; Hersteller; Übereinstimmung; Übereinstimmungsbescheinigung; Strassen; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Zulassung; Einzelprüfung; Rekurs; Strassenverkehr; Unterschrift; Verkehr; Typengenehmigung; Schweiz; Behörde; Sinne; Recht; Technische; Strassenverkehrsamt; Dokument; Herstellererklärung; Richtlinie; Kanton; Motorrads; Stempel; Behörden
    SGIV-2015/87Entscheid Art. 10, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, Art. 13, Art. 22 SVG (SR 741.01), Art. 5, Art. 4 Fahrzeug; Verfahren; Instanz; Zulassung; Vorinstanz; Verfügung; Prüfung; Rekurrent; Strassen; Recht; Verkehr; Gesuch; Typengenehmigung; Veteranenfahrzeug; Abgekürzt:; Strassenverkehr; Veteranenfahrzeuge; Strassenverkehrs; Rekurs; Verkehrs; Motorfahrzeuge; Partei; Formular; Behörde; Rekurrenten; Fahrzeugzulassung; Verkehrszulassung; Zulassungsprüfung; Technisch; Verweigert
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