Art. 31 I. Einsprache
1 Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
3 Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-601/2018 | Tabaksteuer | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Steuer; Tabak; Steuersatz; Feststellung; Wasserpfeife; Wasserpfeifentabak; Einsprache; Einfuhr; Vorinstanz; Gesellschaft; Urteil; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Angefochten; Praxis; Angefochtene; Anspruch; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Zigarette; Vorliegenden; Interesse |