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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 31 TStG vom 2023

Art. 31 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 31 I. Einsprache

1 Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

3 Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-601/2018TabaksteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Steuer; Tabak; Steuersatz; Feststellung; Wasserpfeife; Wasserpfeifentabak; Einsprache; Einfuhr; Vorinstanz; Gesellschaft; Urteil; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Angefochten; Praxis; Angefochtene; Anspruch; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Zigarette; Vorliegenden; Interesse
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