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SchKG ()

Art. 308 SchKG () drucken

Art. 308 4. Communicaziun e publicaziun (1)

1 La decisiun davart il contract d’accumodament vegn, uschespert ch’ella è executabla:

  • a. communitgada immediatamain a l’uffizi da scussiun, a l’uffizi da concurs ed a l’uffizi dal register funsil e, sch’il debitur è inscrit en il register da commerzi, immediatamain er a l’uffizi dal register da commerzi;
  • b. communitgada publicamain.
  • 2 Cun l’executabilitad da la decisiun scadan ils effects dal moratori.

    (1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zer. 2013, en vigur dapi il 1. da schan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 308 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen
    BEZK 2017 234Bestätigung des Nachlassvertrages, SubrogationBeschwerde; Gläubiger; Nachlassvertrag; • Subrogation; Forderung; Konkurs; Schuld; Beschwerdeführerin; Dritte; Entscheid; Mittelland; Befriedigt; Treten; Gericht; Zahlung; Übergang; Voraus; Gleich; Regionalgericht; Schuldner; Gläubigers; Zustimmen; Bereit; Sachwalterin; Verfahren; Konkurseröffnung; Bern-Mittelland

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Nachlassvertrag; Beschwerde; SchKG; Alter; Gläubiger; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Nachlassverfahren; Gebene; Bestätigt; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Nichtzulassung; Beitragsforderung; Betrag; Bestätigte; Teilweise; Beschwerdegegnerin; Bestritten; Entscheid; Gebenen; Gläubigerin; Angemeldeten
    134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage
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