Art. 305 Favoreggiamento
1 Chiunque sottrae una persona ad atti di procedimento penale o all’esecuzione di una pena o di una delle misure previste negli articoli 59–61, 63 e 64, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria. (1)
2 Se fra il colpevole e la persona favoreggiata esistono relazioni così strette da rendere scusabile la sua condotta, il giudice può prescindere da ogni pena.
(1) Nuovo testo giusta il n. II 2 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210309 | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Recht; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Recht; Verfahren; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anwaltschaft; Ordner; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Asservat-Nr; Schwester; Zahlung; Mehrfache; Unrechtmässig; Positiv |
ZH | SB210167 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Landes; Vorinstanz; Monate; Landesverweisung; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Kosten; Staatsanwaltschaft; Berufung; Bundesgericht; Seiner; Weiter; Monaten; Bereits; Schweiz; Handel; Stellt; Vorliegen; Betäubungsmittel; Erneut; Kokain; Bedingte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2001.00379 | Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden. | Jagdaufseher; Beschwerde; Beschwerdeführer; Jäger; Prüfung; Selbstbegünstigung; Jägerprüfung; Sperrfrist; JagdG; Bache; Recht; Anzeige; Jagdlichen; Prüfungsverfügung; Jagdvergehen; Jagdaufseherprüfung; Prüfungsstoff; Muss; Vergehen; Angehoben; Verhalten; Drohenden; Fähigkeiten; Zustand; Angetrunkenem; Führende; Ziffer; Jagdfremden; Delikt; Massnahmen |
SG | B 2014/138 | Urteil Rayonverbot, Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sGS 451.51).Der Beschwerdeführer ist Fussballfan und hielt nach einer Pyro-Aktion im Stadion eine Fahne hoch, worunter sich ein Pyro-Zünder seiner Vermummung entledigte und anschliessend in der Menge untertauchte. Das aufgrund dieses Verhaltens ausgesprochene einjährige Rayonverbot um drei Fussballstadien in der Stadt St. Gallen herum ist gesetz- und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an "Gewalttätigkeiten" im Sinne des Konkordats. Dass die ihm strafrechtlich zur Last gelegte Begünstigung nicht im Katalog der Anlasstaten gemäss Art. 2 des Konkordats aufgeführt ist, ändert hieran nichts. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Begünstigung schützt das gleiche Rechtsgut wie andere Taten, die explizit erfasst sind (Verwaltungsgericht, B 2014/138)Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandRayonverbotDas Verwaltungsgericht stellt fest:A. | Beschwerde; Konkordat; Gewalt; Beschwerdeführer; Rayon; Verhalten; Recht; Rayonverbot; Massnahme; Gewalttätigkeit; Recht; Sportveranstaltung; Gewalttätigkeiten; Gallen; Sportveranstaltungen; Fahne; Beschwerdeführers; Entscheid; Sicherheit; Vi-act; Massnahmen; Interesse; Anlässlich; Person; Begünstigung; Pyro-Zünder; Gewalttätiges; Aktion; Verhaltens; Künftige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 211 (6B_1202/2019) | Regeste Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3). | Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person |
145 IV 335 (6B_1208/2018) | Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). | Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Beschwerde; Urteil; Tatbestand; Ausland; Vortat; Einziehbarkeit; Ausländische; Einziehungsanspruch; Beschwerdeführer; Begangen; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Erlangte; Kanton; Deutsche; Thurgau; Handlung; Erlangten; Rechtshilfe; Mehrfachen; Rechtlich; Staat |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2023.6 | Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Behörde; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Verfahrensakten; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Ersuchenden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Venezolanische; Bundesstrafgerichts; Behörden; Schlussverfügung; Laute; Lautend; Unterlagen; Limited; Konto | |
RR.2023.13 | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 1997 |