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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 305 StGB vom 2023

Art. 305 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 305 Begünstigung

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht, (1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 entzieht. (2)

2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

(1) Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 305 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Recht; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Recht; Verfahren; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anwaltschaft; Ordner; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Asservat-Nr; Schwester; Zahlung; Mehrfache; Unrechtmässig; Positiv
ZHSB210167Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Landes; Vorinstanz; Monate; Landesverweisung; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Kosten; Staatsanwaltschaft; Berufung; Bundesgericht; Seiner; Weiter; Monaten; Bereits; Schweiz; Handel; Stellt; Vorliegen; Betäubungsmittel; Erneut; Kokain; Bedingte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00379Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden.Jagdaufseher; Beschwerde; Beschwerdeführer; Jäger; Prüfung; Selbstbegünstigung; Jägerprüfung; Sperrfrist; JagdG; Bache; Recht; Anzeige; Jagdlichen; Prüfungsverfügung; Jagdvergehen; Jagdaufseherprüfung; Prüfungsstoff; Muss; Vergehen; Angehoben; Verhalten; Drohenden; Fähigkeiten; Zustand; Angetrunkenem; Führende; Ziffer; Jagdfremden; Delikt; Massnahmen
SGB 2014/138Urteil Rayonverbot, Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sGS 451.51).Der Beschwerdeführer ist Fussballfan und hielt nach einer Pyro-Aktion im Stadion eine Fahne hoch, worunter sich ein Pyro-Zünder seiner Vermummung entledigte und anschliessend in der Menge untertauchte. Das aufgrund dieses Verhaltens ausgesprochene einjährige Rayonverbot um drei Fussballstadien in der Stadt St. Gallen herum ist gesetz- und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an "Gewalttätigkeiten" im Sinne des Konkordats. Dass die ihm strafrechtlich zur Last gelegte Begünstigung nicht im Katalog der Anlasstaten gemäss Art. 2 des Konkordats aufgeführt ist, ändert hieran nichts. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Begünstigung schützt das gleiche Rechtsgut wie andere Taten, die explizit erfasst sind (Verwaltungsgericht, B 2014/138)Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber WehrleVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandRayonverbotDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
Beschwerde; Konkordat; Gewalt; Beschwerdeführer; Rayon; Verhalten; Recht; Rayonverbot; Massnahme; Gewalttätigkeit; Recht; Sportveranstaltung; Gewalttätigkeiten; Gallen; Sportveranstaltungen; Fahne; Beschwerdeführers; Entscheid; Sicherheit; Vi-act; Massnahmen; Interesse; Anlässlich; Person; Begünstigung; Pyro-Zünder; Gewalttätiges; Aktion; Verhaltens; Künftige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person
145 IV 335 (6B_1208/2018)Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Beschwerde; Urteil; Tatbestand; Ausland; Vortat; Einziehbarkeit; Ausländische; Einziehungsanspruch; Beschwerdeführer; Begangen; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Erlangte; Kanton; Deutsche; Thurgau; Handlung; Erlangten; Rechtshilfe; Mehrfachen; Rechtlich; Staat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.6Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Behörde; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Verfahrensakten; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Ersuchenden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Venezolanische; Bundesstrafgerichts; Behörden; Schlussverfügung; Laute; Lautend; Unterlagen; Limited; Konto
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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