Art. 304 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 304 SchKG () drucken

Art. 304

1 Avant la scadenza dal moratori suttametta il cumissari tut las actas a la dretgira d’accumodament. En ses rapport orientescha el davart approvaziuns ch’èn gia vegnidas dadas e recumonda da confermar u da refusar il contract d’accumodament.

2 La dretgira d’accumodament prenda sia decisiun en moda speditiva.

3 Il lieu ed il temp da la tractativa vegnan communitgads publicamain. En quest connex ston ils crediturs vegnir rendids attent ch’els possian far lur objecziuns cunter il contract d’accumodament en la tractativa.


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Art. 304 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2023/9été; édure; écis; ’au; éancier; ésident; éanciers; éance; écision; éposé; ’il; éances; était; étaient; ’avait; ’audience; Office; Assainissement; Pascal; Stouder; ’office; ’octroi
VDFaillite/2018/2-érante; éancier; éance; éanciers; étaient; écision; écaire; écembre; Assainissement; élai; éances; ésidente; Audience; Avait; éter; éposé; Arrondissement; èces; Président; écaires; Affaire; Affaires; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Verfahren; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Sachwalterin; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Hinwil; SchKG; Bezirksgericht; Lassvertrag; Lassrichterin; Hauser/Schweri/Lieber; Geschäfts-Nr; Oberrichterin; Justizperson; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 380Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).
Regeste b
Erlöschen der Stundungswirkungen. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).
Kollokation; Konkurs; Kollokationsplan; SchKG; Kollokationsklage; Konkursbeamte; Klage; Sachwalter; Stundung; Gläubiger; Berufung; Lassvertrag; Bestätigung; Sparkasse; Lassstundung; Konkursamt; Forderung; Recht; Urteil; Klasse; Entscheid; Zofingen; Konkurseröffnung; Begehren; Lohnforderung; Liquidator; Bestätigungsentscheid; Abänderung
122 III 398Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG). Die obere Nachlassbehörde handelt nicht willkürlich, wenn sie auf die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht eintritt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich vor der unteren Nachlassbehörde nicht gegen den Vertrag ausgesprochen (E. 2). Gläubiger; Lassbehörde; Bestätigung; Obergericht; Vertrag; Lassvertrag; Schuldbetreibung; SchKG; Entscheid; Konkurs; Urteil; Gläubigerin; Lassvertrages; Einwendungen; Vertrages; Bundesgericht; Bestätigungsverhandlung; Kantons; Begründung; Hinweis; Obergerichts; Amtes; Genehmigung; Ladung; FRITZSCHE; Auflage