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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 303 LEF dal 2023

Art. 303 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 303

1 Il creditore che non ha aderito al concordato non perde i suoi diritti contro i condebitori, i fideiussori e gli obbligati in via di regresso (art. 216).

2 Parimenti, il creditore che vi ha aderito non perde i suoi diritti contro le persone summenzionate, a condizione che le abbia avvisate, almeno dieci giorni prima, del giorno e del luogo dell’assemblea, offrendo loro la cessione del proprio credito contro pagamento (art. 114, 147, 501 CO (1) ).

3 Il creditore può altresì, senza pregiudizio dei suoi diritti, autorizzare i condebitori, fideiussori e obbligati in via di regresso a deliberare in sua vece sull’adesione al concordato.

(1) RS 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Unterbrochen; Beitragsforderung; Beschwerde; Verfahren; Forderung; Rechtlich; Schadenersatzanspruch; Verpflichtete; Subsidiär; Verjährungsfrist; Nachlassvertrag; Versicherungsgericht; Haftung; Mitverpflichtete; Verfahrensvorschrift; Konkursverfahren; Gläubiger; Arbeitgeberorgan
121 III 191Art. 303 Abs. 2 SchKG; Obliegenheiten des Gläubigers, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, bezüglich der Mitschuldner des Schuldners. Sinn und Zweck von Art. 303 Abs. 2 SchKG und Begriff des Mitschuldners (E. 2). Wenn ein erstes Gesuch um einen Nachlassvertrag zurückgezogen worden ist, so muss der Gläubiger, der dem zweiten Nachlassvertrag zustimmt, die Abtretung seiner Rechte dem Mitschuldner gegen Bezahlung offerieren, unbekümmert der Haltung, die der Gläubiger während des ersten Nachlassverfahrens eingenommen hat (E. 3). Der Gläubiger, der es unterlassen hat, entsprechend dem Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, verliert alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner; er behält seine Rechte auf die Nachlassdividende nur, wenn diese nicht vom Schuldner bezahlt worden ist (E. 4). Concordat; Droit; Créancier; Coobligé; Droits; Concordataire; Opcit; Demande; Offre; Cession; Contre; Demanderesse; été; Défendeur; Qu'il; Dividende; Débiteur; Première; Procédure; Thèse; Forme; Nachlassvertrag; Aucun; Recours; Tiré; Consid; Même; Paiement; Arrêt
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