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SchKG ()

Art. 301 SchKG () drucken

Art. 301 3. Convocaziun da la radunanza dals crediturs

1 Uschespert ch’il sboz dal contract d’accumodament è fatg, convochescha il cumissari cun ina communicaziun publica ina radunanza dals crediturs cun render attent ch’i possia vegnir prendì invista da las actas durant 20 dis avant la radunanza. La communicaziun sto vegnir publitgada almain 1 mais avant la radunanza.

2 A mintga creditur, dal qual il num ed il domicil èn enconuschents, trametta il cumissari in exemplar da la communicaziun cun ina brev betg recumandada. (1)

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zer. 2013, en vigur dapi il 1. da schan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.123Bestätigung des NachlassvertragesSchwer; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerversammlung; Nachlassvertrag; Entscheid; Sachwalter; Beschwerdeführerin; Bestätigung; Sachwalterin; Konkurs; Forderung; Nachlassgericht; Schuldbetreibung; Nachlassverfahren; August; Urteil; Nachlassstundung; Nichtigkeit; Verfahren; Nachlassvertrags; Entsprechend; Voraussetzungen; Könne; Angefochtene; Verfahrens; Beschränkt; Bestritten; Rechtliche
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführerin; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Entscheid; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Urteil; Gläubiger; Verfahren; Rekurs; Sachwalterin; SchKG; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Bezirksgericht; Hinwil; Nachlassvertrag; Kantons; Nachlassrichterin; Sachliche; Geschäfts-Nr; Legitimiert; Verletzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 40Nachlassvertrag; Art. 305 Abs. 2 SchKG. Bei der Schätzung des Pfandausfalls, um den sich der Gesamtbetrag der für die Berechnung des Summenmehrs in Betracht fallenden Forderungen erhöht, ist nicht auf den sogenannten Fortführungswert, sondern auf den Verkehrswert der Pfandgegenstände abzustellen, d.h. auf den Wert, der bei einer Veräusserung dieser Gegenstände mutmasslich erzielt werden kann. Pfand; Forderung; Nachlassvertrag; SchKG; Beschwerde; Fortführungswert; Obergericht; Konkurs; Beschwerdeführer; Aktiven; Verkehrswert; Schätzung; Pfandausfall; Forderungen; Gläubiger; Pfandverwertung; Pfandgegenstände; Mutmasslich; Gesicherte; Schuldner; Sogenannten; Betracht; Nachlassvertrages; Entscheid; Muss; Frage; Forderungsbetrag; Auffassung; Beurteilung; Bewertung
105 II 321Stiftungsaufsicht; Art. 84 ZGB. 1. Art. 84 Abs. 1 ZGB gilt nur für Stiftungen, die eindeutig einem einzigen Gemeinwesen angehören. Bezüglich jener Stiftungen, die sich ihrer Bestimmung nach auf mehrere Gemeinden erstrecken, wozu in der Regel die Personalfürsorgestiftungen gehören, enthält das Gesetz eine Lücke. Diese ist in dem Sinne auszufüllen, dass es Sache des kantonalen Rechts ist, die Aufsicht über diese Stiftungen dem Kanton, einem Bezirk oder einer Gemeinde zuzuweisen (E. 3). 2. Die Aufsichtsbehörde darf ein Stiftungsorgan in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZGB nur abberufen, wenn die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht zum Ziele führen. Ein Verschulden des Stiftungsorgans ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abberufung (E. 5). Stiftung; Gemeinde; Stiftungsrat; Kanton; Aufsicht; Abberufung; Gemeinden; Stiftungen; Bundes; Stiftungsrates; Gemeinwesen; Personal; Stifterfirma; Personalfürsorgestiftung; Regierungsrat; Kantone; Kantons; Finanzdepartement; Thurgau; Personalfürsorgestiftungen; Entscheid; Massnahme; Destinatäre; Forderung; Bezirk; RIEMER; Zweck; Bundesgericht; Vertreten
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