E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 30 BZG vom 2023

Art. 30 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:

  • a. die Mitglieder des Bundesrates;
  • b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
  • c. die Mitglieder der Bundesversammlung;
  • d. die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte;
  • e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
  • f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
  • g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz