Art. 30 BZG vom 2023
Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:a. die Mitglieder des Bundesrates;b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler;c. die Mitglieder der Bundesversammlung;d. die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte;e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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