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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 3 VVG vom 2023

Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 3 pflicht des Versicherungsunternehmens (1)

1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über: (2)

  • a. die versicherten Risiken;
  • b. (2) den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt;
  • c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;
  • d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
  • e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden;
  • f. (2) die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten;
  • g. (5) die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;
  • h. (6) das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs;
  • i. (6) eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1;
  • j. (6) die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.
  • 2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.

    3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) (9)
    (5) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (6) (7)
    (7) (8)
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210044ForderungVersicherung; Pandemie; Partei; Epidemie; Vertrag; Pandemiestufe; Vertrags; Ausschluss; -Pandemie; Parteien; Deckung; Pandemiestufen; Ausschlussklausel; Epidemieversicherung; Urteil; Lichkeit; Beklagten; Gungen; Krankheit; WHO-Pandemiestufe; Ungewöhnlichkeit; Betrieb; Schäden; Auslegung; National; Risiken; WHO-Pandemiestufen; Klausel; Bundesgericht; Schlossen
    ZHHG200126ForderungVersicherung; Pandemie; Versicherungs; Deckung; Partei; Vertrag; Epidemie; Satzbedingungen; Parteien; Zusatzbedingungen; Ausschluss; Police; Phase; Urteil; Klagten; Klausel; Beklagten; Ungewöhnlichkeit; Ausschlussklausel; Pandemiestufe; Deckungsausschluss; Vertrag; Risiken; Email; Publikation; Auslegung; Global; Geschäftsbedingungen; Sachverhalt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBV.2020.17 (SVG.2020.206)(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)Klägerin; Versicherung; Beklagte; Erwerbsunfähigkeit; Prämien; Police; Vertrag; Februar; Anzeigepflicht; Sichere; Partei; Kündigung; Versicherer; Antrag; Allgemeine; Zeitpunkt; Allgemeinen; Anspruch; Monate; Werden; Versicherungsvertrag; Beklagten; Prämienbefreiung; Dezember; Vorsorge; Stellt; Prämienzahlung; Antrags; Parteien; Verletzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 57 (4A_330/2021)
    Regeste
    Art. 1 und 18 OR ; Allgemeine Geschäftsbedingungen. Geltung und Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2).
    Urteil; Vertrag; Geschäftsbedingungen; Partei; Ungewöhnlichkeit; Klausel; Versicherung; Urteile; Beschwerde; Ungewöhnlichkeitsregel; Auslegung; Parteien; Umstände; Bundesgericht; Handelsgericht; Klauseln; Unklarheitsregel; Vertragspartei; Zustimmende; Geschäfts; Versicherungsvertrag; Wortlaut; Zustimmenden; Regelung; Stärker; Subjektiv; Verordnung; Klage; Restaurations
    135 III 410 (4A_9/2009)Art. 33 VVG, Art. 18 OR; Berufshaftpflichtversicherungsvertrag (Anwalt); Vertragsauslegung; herkömmliche Tätigkeit des Anwalts. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (E. 3.3). Wer als geschäftsführendes Organ von Offshore-Gesellschaften Bankkonten eröffnet und Formulare unterzeichnet, handelt als Verwalter, nicht als Anwalt (E. 3.4). été; Activité; L'activité; D'avocat; Société; Recourant; était; Contrat; Aient; L'avocat; Droit; Ouvert; Frais; Action; Qu'il; Consid; Elles; Conclu; Disposition; Avait; Sociétés; Partie; Civil; Tribunal; D'une; Civile; Arrêt; D'assurance; Même; Fédéral
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