Art. 3 2. Kapitel: Handelsregisterbehörden (1) Handelsregisterämter
Die Organisation der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Diese gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).