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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 299 CCS dal 2023

Art. 299 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 299 (1)

Ogni coniuge deve all’altro adeguata assistenza nell’esercizio dell’autorit? parentale verso i di lui figli e rappresentarlo ove le circostanze lo richiedano.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 299 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC140013Ehescheidung (Anordnung Vertretung des Kindes)Beschwerde; Partei; Parteien; Gehör; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Nachteil; Gericht; Unentgeltlich; Verfahrens; Unentgeltliche; Verfügung; Gehörs; Beklagten; Kindes; Beschluss; Beistand; Person; Einsetzung; Wiedergutzumachende; Rechtsanwalt; Unentgeltlichen; Bestellung; Beschwerdeverfahren; Verletzung; Gesuch; Kindesvertreters; Frist; Sinne
ZHNQ120042Besuchsrecht Kinder; Recht; Besuch; Berufung; Woche; Vater; Kindsmutter; Berufungskläger; Eltern; Kindsvater; Ferien; Besuchsrecht; Beschluss; Wochen; Mutter; Recht; Uster; Bezirksrat; Freitag; Geburt; Antrag; Kindern; Geburtstag; Besuchsregelung; Rechtzeitig; Sonntag; Dezember; Elternteil

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 241Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Elterliche; Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Verheiratet; Kinder; Erziehungsgutschriften; Unverheiratete; Unverheirateten; Elterlichen; Anrechnung; Recht; Gewalt; Vater; Mutter; Gemeinsame; Anspruch; Sexies; Ausgleichskasse; Zusteht; Geschiedene; Vaters; Gesetzes; Obhut; Beschwerde; elterliche; Urteil
126 V 429Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Erziehungsgutschrift; Elterliche; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Sexies; Elterlichen; Elternteil; Anrechnung; Beschwerde; Hälftig; Rente; Aufteilung; Gutschrift; Teilung; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Beschwerdeführerin; Obhut; Renten; Kalenderjahre; Hälftige; Recht; Stiefkindverhältnissen; Verwaltung; Ausgleichskasse; Kantons
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