Art. 296 Beleidigung eines fremden Staates (1)
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180010 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Recht; Beschwerdegegnerin; Schützt; Einstellung; Anklage; Geschützt; Person; Untersuchung; Verfahren; Beschwerdeführers; Konsularische; Mittelbar; Staates; Prozesskaution; Friede; Untersuchung; Hinsichtlich; Beeinträchtigt; Genügend; Beschwerdelegitimiert; Sachbeschädigung; Antrag; Zürich-Sihl |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 433 (6B_856/2018) | Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). | Geschützt; Schweiz; Frieden; Staats; DUPUIS; Schweizer; Beschwerde; Recht; Bundesgericht; Gewalttätigkeit; Fremde; Rechtsgüter; Landfriedensbruch; Interesse; Interessen; Schweizerisches; Gesetzbuch; Fremden; FIOLKA; Verbrechen; Friedens; Aufforderung; Türkische; Generalkonsulat; Rechtsgut; Individuelle |