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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 290 OR dal 2023

Art. 290 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 290 G. Mutamento di proprietario

Le disposizioni in materia di locazione (art. 261–261b) sono applicabili per analogia in caso di:

  • a. alienazione della cosa;
  • b. concessione di un diritto reale limitato sulla cosa;
  • c. annotazione dell’affitto nel registro fondiario.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 290 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-08-18Anfechtung einer KündigungSchaft; Berufung; Recht; Vertrag; Sellschaft; Gesellschaft; Confiserie; Pacht; Gültig; Klagten; Geschäft; Resse; Beklagten; Vertretung; Berufungskläger; Liegenschaft; Berufungsbeklagten; Pachtvertrag; Berufungsklägerin; Vertrags; Waltungsrat; Verwaltungsrat; Urteil; Zweck; Vertrages; Rechtsanwalt; Klage; Bezirks

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Zweck; Pachtdauer; Verpächter; Grundstück; Vertraglich; Zwecke; Erstreckung; Vertragliche; Schaden; Bundesgesetz; Landwirtschaftliche; Pächters; Rechte; Pachtverhältnis; Vertrag; Vorzeitigen; Enteigner; Anspruch; Pachtvertrag; Pachterstreckung; Entsteht; Mieter; Ertragsausfall; Zeitpunkt
    107 II 411Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9). Vertrag; Kündigung; Widerklage; Klagte; Kündigungsfrist; Obergericht; Vertrages; Berufung; Hauptklage; Beklagten; Kiesgrube; Recht; Grundeigentümer; Berger; Interesse; Grundstück; Ablagerung; Urteil; Vorinstanz; Vereinbarung; Eigentümer; Parteien; Pflicht; Verpflichtung; Grube; Obergerichts; Vertragsverhältnis; Regel
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