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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 29 OR dal 2023

Art. 29 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 29 III. Timore 1. Conclusione del contratto

1 Il contratto non obbliga colui che lo ha conchiuso per timore ragionevole causato dal fatto illecito dell’altra parte o di una terza persona.

2 Se la minaccia è il fatto di un terzo, la parte minacciata che vuol liberarsi dal contratto deve, ove l’equit? lo richieda, risarcire il danno all’altra parte, a meno che questi abbia conosciuto o dovuto conoscere la minaccia.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHLB210055AberkennungBeweis; Vorinstanz; Zeuge; Recht; Zeugen; Partei; Berufung; Beklagten; Behauptung; Beweismittel; Verfahren; Beweiswürdigung; Schriftlich; Entscheid; Über; Behaupte; Darlehen; Aussage; Urteil; Bracht; Behauptungen; III/; Parteibefragung; Gericht; Schriftliche; Behauptet; Erwägung; Antizipierte; Darlehens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Unentgeltliche; Friedensrichter; Verfahren; Partei; Vergleich; Rechtspflege; Obergericht; Friedensrichteramt; Verfügung; Unentgeltlichen; Partei; Gericht; Gesuchstellers; Schlichtungsverhandlung; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Kreise; Stadt; Schweiz; Parteien; Anlässlich; Obergerichtspräsident; Beweis; Schlichtungsverfahren
SGB 2016/95Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 11 und 32 ff. USG, Art. 7 UestG. Dass der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Immissionsschutzreglements nicht bereits im Stadtparlament vorgebracht hat, steht der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde nicht entgegen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Gebrauch von Feuerwerk und Knallkörpern an Feiertagen – hier an der Fasnacht vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag, in der Nacht von Silvester auf Neujahr und anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag – per se nicht um einen Brauch oder eine Tradition handle, ist nicht zu folgen. Die damit verbundenen unvermeidlichen Einwirkungen sind hinzunehmen und umweltrechtlich erlaubt. Dass Feuerwerks- und Knallkörper übermässige Mengen von Abfall verursachen und bei den Kosten des Siedlungsabfalls derart ins Gewicht fallen, dass die bezahlten Abgaben der Nutzer von Feuerwerks- und Knallkörpern in keinem Verhältnis zur verursachten Abfallmenge stehen, ist weder ersichtlich noch wird dies vorgebracht. Das Abfeuern von Feuerwerks- und Knallkörpern ohne Entsorgung des dadurch verursachten Abfalls ist ohne weitere geeignet, den Tatbestand des Littering-Verbots zu erfüllen. Dass dessen Durchsetzung in den fraglichen Zeiträumen erschwert ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausnahmen vom Feuerwerks- und Knallkörperverbot (Verwaltungsgericht, B 2016/95). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_601/2018). Beschwerde; Feuerwerk; Beschwerdeführer; Knallkörper; Recht; Feuerwerks; Immission; Recht; Knallkörpern; Vorinstanz; Immissionsschutzreglement; Immissionsschutzreglements; Beschwerdeführers; Stadt; Interesse; Entscheid; Feuerwerkskörper; Bestimmungen; Silvester; Hinweis; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Abfall; Verursachen; Verfahrens; Angefochtene; Fasnacht; Verwaltungsgericht; Bundesfeiertag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT
125 III 353Drohung. Art. 29/30 OR. Voraussetzungen, unter denen die Drohung mit einer Strafanzeige einen unter ihrem Eindruck geschlossenen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt (E. 2). Auf blosse Teilunverbindlichkeit kann sich nur die bedrohte Partei berufen (E. 3). Verbindlich; Beklagten; Schuldanerkennung; Erklärungen; Drohung; Urteil; Vertrag; Kantonsgericht; Schaden; übermässig; Schadenersatz; Unverbindlich; übermässige; Vorteil; Rechtlich; Unverbindlichkeit; Unterschrieb; Vorinstanz; Vertrages; Bedrohte; Schweizerisches; Bedrohten; Verwaltungsrats; Teilnichtigkeit; Drohende; Zusammenhang; Vorgelegt;

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1070/2020Erlöschen des AsylsBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Verzicht; Schen; Gesuch; Schweiz; Verfügung; Verzichts; Urteil; Eingabe; Verzichtserklärung; Asyls; Feststellung; Verfahren; Akten; Wille; Grundlage; Ausländer; Wiedereinsetzung; Erlöschen; Reise; Habe; Vorinstanz; Partei; Willen; Sinne
D-1221/2021Asylverfahren (Übriges)Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verzicht; Richt; Verzichts; Verzichtserklärung; Recht; Flüchtling; Urteil; Vorinstanz; Urteils; Flüchtlingseigenschaft; Schweiz; Kinder; Bundesverwaltungsgericht; Wille; Verfügung; Willen; Handlung; Person; Unfähig; Verfahren; Entscheid; Handeln; Verzichtserklärungen; BVGer; Gesuch; Urteilsfähig; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion
SK.2016.55Fabrication et mise en circulation de fausse monnaie (art. 240 al. 1 CP et 242 al. 1 CP), acquisition, procuration à un tiers et consommation de produits stupéfiants (art. 19 al. 1 let. c et d LStup et 19a LStup), ainsi que pour séjour illégal et activité lucrative sans autorisation (art. 115 al. 1 let. b et c LEtr). Infraction; Francs; un; Peine; Monnaie; Circulation; Consid; Fausse; été; Prévenu; Pénal; Frais; Fédéral; Auteur; infraction; il; Procédure; Prévenue; une; Porte; être; Partie; Billets; Défense; Comme
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