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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 29 LAMaI dal 2023

Art. 29 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 29 Maternit?

1 Oltre ai costi delle prestazioni in caso di malattia, l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie assume quelli delle prestazioni specifiche di maternit? .

2 Quest’ultime comprendono:

  • a. gli esami di controllo durante e dopo la gravidanza, effettuati da un medico o da una levatrice o prescritti da un medico;
  • b. (1) il parto a domicilio, in ospedale o in una casa per partorienti, come pure l’assistenza del medico o della levatrice;
  • c. la necessaria consulenza per l’allattamento;
  • d. (2) i costi delle cure e della degenza del neonato sano, finché soggiorna con la madre all’ospedale.
  • (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 dic. 2007 (Finanziamento ospedaliero), in vigore dal 1° gen. 2009 (RU 2008 2049; FF 2004 4903).
    (2) Introdotta dal n. I della LF del 24 mar. 2000, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2305; FF 1999 687).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZZ.2000.37Zusatzversicherung nach VVGMutter; Versicherung; Zusatzversicherung; Spital; Leistungen; Beklagten; Akutspital; Vertrauen; Krankenversicherung; Aufenthalt; Leistungspflicht; Kindes; Geburt; Einheit; Auslegung; Person; Neugeborene; Bereich; Pflege; Akutspitalbedürftigkeit; Neugeborenen; Soziale; Versicherungstechnische; Letzter; Entscheid; Verstehen; Voraussetzung; Empfänger; Vertrauensprinzip
    SGKV 2013/5Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Leistung; Beschwerdegegnerin; Liegen; AaO; Untersuch; Untersuchung; Einsprache; Genetisch; Medizinische; Rechtsvertreter; Weisen; Gehör; Krankheit; Führt; Unterlagen; Abklärung; Bedingt; Rechtlich; Stellung; Sachverhalt; Chromosomenuntersuch; Verfügung; Hinweis; Chromosomenuntersuchung; Bedingte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2013/5Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Leistung; Recht; Beschwerdegegnerin; Akten; Kranken; Untersuch; Genetisch; Einsprache; Untersuchung; Medizinische; Rechtsvertreter; Gehör; Stellung; Chromosomenuntersuch; Unterlagen; Abklärung; Sachverhalt; Krankheit; Verfügung; Hinweis; Einspracheentscheid; Kieser; Chromosomenuntersuchung; Bedingte; Medizinischen; Amniozentese; Stellungnahme
    BSKV.2017.5 (SVG.2017.339)Mutterschaftsleistungen bei FrühgeburtBeschwerde; Schwangerschaft; Kostenbeteiligung; Niederkunft; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Mutter; Mutterschaft; Schwangerschaftswoche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fehlgeburt; Woche; Wochen; Entscheid; Mutterschaftsleistung; Bundesgericht; Höhe; Befreit; Basel; Zusammenhang; Behandlung; Festgehalten; Einsprache; Erlitt; Festgehalten; Recht; Mutterschaftsleistungen; Gesetzes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 70 (9C_764/2020)
    Regeste
    Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
    Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen
    144 V 184Art. 29, 64 Abs. 7 KVG; Beteiligung an den Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen. Die Rechtsprechung, wonach Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen Krankheitskosten darstellen, gilt unter der seit 1. März 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 64 Abs. 7 KVG weiter. Versicherte, die vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche solche Leistungen beanspruchen, sind von der Kostenbeteiligung nicht ausgenommen (E. 4.3). Im vorliegenden Fall entspricht die Behandlung bei einer ektopen Schwangerschaft (extrauterine Schwangerschaft) - die als pathologische und nicht als Risikoschwangerschaft gilt - vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche nicht einer spezifischen Leistung bei Mutterschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KVG. Sie ist auch unter dem Titel der Leistungen bei Krankheit im Zusammenhang mit der Mutterschaft gemäss Art. 64 Abs. 7 lit. b KVG nicht von der Kostenbeteiligung ausgenommen (E. 4.3-4.5). Grossesse; Prestation; Prestations; LAMal; Coûts; Maternité; Trait; Extra-utérine; Traite; Participation; Maladie; Semaine; Traitement; Risque; être; Elles; Complication; Spécifiques; Consid; D'une; Assurée; Recourante; Examen; L'assurée; Complications; Femme; Traitements; Selon; Soins

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3920/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Verlegungen; Beschwerde; Vorinstanz; Medizinisch; Medizinische; Dringlich; Kranken; Beschwerdeführer; Gebärende; Beschwerdeführerin; Dringliche; Krankentransport; Anforderung; Anforderungen; Generelle; Dringlichen; Fahrer; Spital; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Verfügbarkeit; Ziffer; Krankentransportwagen; Geburtshäuser
    C-3925/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Legungen; Verlegungen; Vorinstanz; Beschwerde; Medizinisch; Medizinische; Kranken; Dringlich; Gebärende; Dringliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Generelle; Spital; Fahrer; «Generelle; Dringlichen; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser
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