Art. 29 Maternité
1 L’assurance obligatoire des soins prend en charge, en plus des coûts des mêmes prestations que pour la maladie, ceux des prestations spécifiques de maternité.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.2000.37 | Zusatzversicherung nach VVG | Mutter; Versicherung; Zusatzversicherung; Spital; Leistungen; Beklagten; Akutspital; Vertrauen; Krankenversicherung; Aufenthalt; Leistungspflicht; Kindes; Geburt; Einheit; Auslegung; Person; Neugeborene; Bereich; Pflege; Akutspitalbedürftigkeit; Neugeborenen; Soziale; Versicherungstechnische; Letzter; Entscheid; Verstehen; Voraussetzung; Empfänger; Vertrauensprinzip |
SG | KV 2013/5 | Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Leistung; Beschwerdegegnerin; Liegen; AaO; Untersuch; Untersuchung; Einsprache; Genetisch; Medizinische; Rechtsvertreter; Weisen; Gehör; Krankheit; Führt; Unterlagen; Abklärung; Bedingt; Rechtlich; Stellung; Sachverhalt; Chromosomenuntersuch; Verfügung; Hinweis; Chromosomenuntersuchung; Bedingte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2013/5 | Entscheid Art. 29 KVG, Art. 13 lit. d KLV: Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Amniozentese sind nicht erfüllt bzw. das Risiko, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.Art. 32 KVG: Verneinung der Wirksamkeit einer Amniozentese zur Behandlung eines psychischen Leidens.Art. 25 KVG: Verneinung eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Rechtssinn. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2014, KV 2013/5). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Leistung; Recht; Beschwerdegegnerin; Akten; Kranken; Untersuch; Genetisch; Einsprache; Untersuchung; Medizinische; Rechtsvertreter; Gehör; Stellung; Chromosomenuntersuch; Unterlagen; Abklärung; Sachverhalt; Krankheit; Verfügung; Hinweis; Einspracheentscheid; Kieser; Chromosomenuntersuchung; Bedingte; Medizinischen; Amniozentese; Stellungnahme |
BS | KV.2017.5 (SVG.2017.339) | Mutterschaftsleistungen bei Frühgeburt | Beschwerde; Schwangerschaft; Kostenbeteiligung; Niederkunft; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Mutter; Mutterschaft; Schwangerschaftswoche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fehlgeburt; Woche; Wochen; Entscheid; Mutterschaftsleistung; Bundesgericht; Höhe; Befreit; Basel; Zusammenhang; Behandlung; Festgehalten; Einsprache; Erlitt; Festgehalten; Recht; Mutterschaftsleistungen; Gesetzes |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen |
144 V 184 | Art. 29, 64 Abs. 7 KVG; Beteiligung an den Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen. Die Rechtsprechung, wonach Behandlungskosten bei Schwangerschaftskomplikationen Krankheitskosten darstellen, gilt unter der seit 1. März 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 64 Abs. 7 KVG weiter. Versicherte, die vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche solche Leistungen beanspruchen, sind von der Kostenbeteiligung nicht ausgenommen (E. 4.3). Im vorliegenden Fall entspricht die Behandlung bei einer ektopen Schwangerschaft (extrauterine Schwangerschaft) - die als pathologische und nicht als Risikoschwangerschaft gilt - vor der dreizehnten Schwangerschaftswoche nicht einer spezifischen Leistung bei Mutterschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KVG. Sie ist auch unter dem Titel der Leistungen bei Krankheit im Zusammenhang mit der Mutterschaft gemäss Art. 64 Abs. 7 lit. b KVG nicht von der Kostenbeteiligung ausgenommen (E. 4.3-4.5). | Grossesse; Prestation; Prestations; LAMal; Coûts; Maternité; Trait; Extra-utérine; Traite; Participation; Maladie; Semaine; Traitement; Risque; être; Elles; Complication; Spécifiques; Consid; D'une; Assurée; Recourante; Examen; L'assurée; Complications; Femme; Traitements; Selon; Soins |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3920/2019 | Zulassung von Geburtshäusern | Verlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Verlegungen; Beschwerde; Vorinstanz; Medizinisch; Medizinische; Dringlich; Kranken; Beschwerdeführer; Gebärende; Beschwerdeführerin; Dringliche; Krankentransport; Anforderung; Anforderungen; Generelle; Dringlichen; Fahrer; Spital; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Verfügbarkeit; Ziffer; Krankentransportwagen; Geburtshäuser |
C-3925/2019 | Zulassung von Geburtshäusern | Verlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Legungen; Verlegungen; Vorinstanz; Beschwerde; Medizinisch; Medizinische; Kranken; Dringlich; Gebärende; Dringliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Generelle; Spital; Fahrer; «Generelle; Dringlichen; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser |