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Federal Act on Data Protection (FADP)

Art. 29FADP from 2019

Art. 29 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 29 Investigations and recommendations in the private sector

1 The Commissioner shall investigate cases in more detail on his own initiative or at the request of a third party if:

  • a. methods of processing are capable of breaching the privacy of larger number of persons (system errors);
  • b. (1) data files must be registered (Art. 11a);
  • c. (2) there is a duty to provide information in terms of Article 6 paragraph 3.
  • 2 To this end, he may request files, obtain information and arrange for processed data to be shown to him. The right to refuse to testify under Article 16 of the Administrative Procedure Act (3) applies by analogy.

    3 On the basis of his investigations, the Commissioner may recommend that the method of processing be changed or abandoned.

    4 If a recommendation made by the Commissioner is not complied with or is rejected, he may refer the matter to the Federal Administrative Court for a decision. He has the right to appeal against this decision. (2)

    (1) Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
    (2) (4)
    (3) SR 172.021
    (4) Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 408 (1C_597/2020)
    Regeste
    Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
    Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
    138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Beschwerde; Persönlichkeit; Street; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Rechtlich; Internet; Bundes; Vorinstanz; Bearbeitung; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; öffentlich; Aufnahmen; Widerspruch; Sinne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4781/2019ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Verfahren; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Interesse; Verfahrens; EDÖB; Zugangs; Informationen; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien
    A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Zweck; Beklagten; Prämie; Grundversicherung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum DSG, Zürich2008
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