E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 29 DBG vom 2023

Art. 29 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 29 Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  • a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  • b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  • c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  • d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
  • 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 29 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Beschwerdeführer; Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Geldwerte; Leistung; Geschäftsvermögen; Leistungen; Darlehen; Beschwerdeführers; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Geldwerten; Einsprache; Bundessteuer; Kontokorrent-Guthaben; Einkommen; Privatvermögen; Wertberichtigungen; Beantragt; Veranlagung; Zuordnung; Begründet; Darlehens; Reisen;Peius

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2014.00083Siehe SB.2014.00082.   Stichworte: DEBITORENPflichtige; Pflichtigen; DCorp; Forderung; Delkredere; Treugut; Ermessen; Steueramt; GesellschaftC; Betreibung; Rechnung; Rückstellung; Zahlung; Treuhandvertrag; Forderungen; Dezember; Verfahren; Stammanteile; Treuhänderisch; Tatsachen; Treuguts; Ausländische; Kantonale; Bilanz; Recht; Schweiz; Rechtlich; Berücksichtigen
    ZHSB.2014.00082Geschäftsmässige Begründetheit eines Delkredere Pflichtige; DCorp; Pflichtigen; Forderung; Ermessen; Gesellschaft; Delkredere; Treugut; Betreibung; Forderungen; Rechnung; Steueramt; Recht; Rückstellung; Zahlung; Verwaltungsgericht; Dezember; Treuhandvertrag; Steuerrekursgericht; Ausländische; Treuhänderisch; Schweiz; Treuguts; Bilanz; Stammanteile; Rechtlich; Tatsachen; Kantonale
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 209 (2C_1059/2019)
    Regeste
    Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
    Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Markus Reich, Marina Züger Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz