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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 29 AIG vom 2022

Art. 29 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 29 Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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