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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 28kSCC from 2023

Art. 28k Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 28k d. Publication (1)

1 The reply must be published as soon as possible and in such a manner as to ensure that it reaches the same audience or readership as the contentious representation.

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3 The reply must be published free of charge.

(1) Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28k Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180057GegendarstellungDarstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Reiche; Freien; Gekündigt; Parteien; Stücken; Gezogen; Formulierung; Beanstandet; Chefredaktors; Ressortleitung; Rückhalt; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Berufungsbeklagte; Bundesgericht; Recht; Sinne
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Gerichtliche; Publikation; Rubrik; Schweizer; Bundesgericht; Gesuch; Kunden; Vorinstanz; Deten; Redaktion; Publiziert; Langt; Liegend; Quart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Recht; Veröffentlichung; Video; Textes; Kurhotel; Zeitung; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Hotz; Auffällig; Vorliegenden; Medienunternehmen; Tatsachendarstellung; Aufmachung; Klage; Unrichtigkeit; Klagten; Ursprünglich; Beanstandete; Ausgabe; Erschien; Wochenendausgabe; Neuformulierung; Darstellungstextes; Videokameras
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