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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28k ZGB vom 2023

Art. 28k Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28k d. Veröffentlichung (1)

1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.

2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.

3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28k Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180057GegendarstellungDarstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Reiche; Freien; Gekündigt; Parteien; Stücken; Gezogen; Formulierung; Beanstandet; Chefredaktors; Ressortleitung; Rückhalt; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Berufungsbeklagte; Bundesgericht; Recht; Sinne
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Gerichtliche; Publikation; Rubrik; Schweizer; Bundesgericht; Gesuch; Kunden; Vorinstanz; Deten; Redaktion; Publiziert; Langt; Liegend; Quart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Recht; Veröffentlichung; Video; Textes; Kurhotel; Zeitung; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Hotz; Auffällig; Vorliegenden; Medienunternehmen; Tatsachendarstellung; Aufmachung; Klage; Unrichtigkeit; Klagten; Ursprünglich; Beanstandete; Ausgabe; Erschien; Wochenendausgabe; Neuformulierung; Darstellungstextes; Videokameras
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