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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 28 LCA dal 2023

Art. 28 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 28 del rischio ad opera dello stipulante

1 Se nel corso dell’assicurazione lo stipulante ha cagionato un aggravamento essenziale del rischio, l’assicuratore non è vincolato per l’avvenire al contratto.

2 L’aggravamento del rischio è essenziale quando derivi dalla modificazione di un fatto rilevante per l’apprezzamento del rischio (art. 4) e del quale le parti abbiano determinato l’estensione basandosi sulle risposte alle domande di cui all’articolo 4 capoverso 1. (1)

3 Il contratto può disporre se, in che misura ed entro quali termini lo stipulante debba dare avviso di tali aggravamenti del rischio all’assicuratore.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 4969; FF 2017 4401).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 458Art. 28 Abs. 2 VVG; wesentliche Gefahrserhöhung durch einen Berufswechsel. In der Unfallversicherung stellt ein Berufswechsel nur dann eine Gefahrserhöhung dar, wenn der neue Beruf den Versicherten grösseren oder häufigeren Gefahren aussetzt als der frühere (E. 3a). Eine Gefahrstatsache ist wichtig für die Abschätzung des Risikos, wenn dem Versicherer vernünftigerweise zugebilligt werden muss, er hätte bei Kenntnis der neuen Umstände die Aufrechterhaltung des Vertrages verweigert oder den Vertrag nur mit einschränkenderen oder unvorteilhafteren Bedingungen weitergeführt (E. 3b/aa). Art. 28 Abs. 2 (am Ende) VVG bedeutet, dass die Gefahrserhöhung auf einer Tatsache beruhen muss, zu welcher der Versicherer bei Abschluss des Vertrages schriftlich bestimmte und unzweideutige Fragen gestellt hat; er bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer eine Zusicherung über die Entwicklung dieser Gefahrstatsache abgegeben haben muss (E. 3b/bb). Risque; Aggravation; Contrat; Opcit; D'assurance; L'aggravation; Profession; Thèse; Conclusion; Assurances; Canton; Changement; Question; Gefahrserhöhung; Faits; Posé; été; Avait; Condition; Demanderesse; Cantonal; Propos; Consid; L'assureur; Tribunal; Fédéral; Vertrag; Droit; D'une; Aurait
99 II 67Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertragsbestimmung, wonach der Versicherer für Schaden nicht haftet, der daraus entsteht, dass die vom Versicherungsnehmer im Antragsformular beschriebenen Sicherheitsvorkehren ohne Zustimmung des Versicherers aufgehoben oder abgeändert werden (Wegbedingung der Haftung des Versicherers für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG). Betrifft die Angabe des versicherten Juweliers über die Mindestzahl der während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen anwesenden Betriebsangehörigen eine Sicherheitsvorkehr im Sinne dieser Vertragsbestimmung? Auslegung dieser Klausel (Erw. 3). 3. Bedeutet die Unterschreitung der vom Versicherungsnehmer angegebenen Mindestzahl der anwesenden Betriebsangehörigen eine wesentliche Gefahrserhöhung? (Art. 28 VVG; Erw. 4). Pflicht derkantonalen Gerichte, das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 Abs. 1). Folgen einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Gefahrserhöhung (Erw. 4 lit. a, b): Die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 VVG setzt u.a. eine Anderung mit Bezug auf eine erhebliche Gefahrstatsache voraus. Begriff der Gefahrstatsache; Vermutung der Erheblichkeit (Art. 4 VVG). Die Antwort des Versicherungsnehmers auf die Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden betrifft eine als erheblich zu vermutende Gefahrstatsache (Erw. 4 c). Besteht zwischen dieser Antwort und weitern Antworten des Versicherungsnehmers ein Widerspruch, um dessen Behebung der Versicherer sich hätte bemühen sollen? (Erw. 4 d). Nachweis, dass die Angabe des Versicherungsnehmers über die Mindestzahl der Anwesenden den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, nicht beeinflusst hat; Verwerfung der Einrede der Gefahrserhöhung auf Grund dieses Nachweises (Erw. 4 e, f). 4. Kürzung der Versicherungsleistung wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beantwortung der Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden? (Erw. 5). Versicherung; Klagte; Klagten; Beklagten; Gefahr; Geschäft; Versicherer; Vertrag; Antwort; Versicherungsnehmer; Gefahrserhöhung; Leistung; Person; Recht; Geschäftsräume; Vertrags; Angestellte; Formular; Personen; Mindestzahl; Tatsache; Antrag; Geschäftsräumen; Obliegenheit; Fragebogen; Gefahrstatsache; Liegenden; Anwesend; Principals
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