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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 28 LIFD de 2023

Art. 28 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 28 Amortissements

1 Les amortissements des actifs justifiés par l’usage commercial sont autorisés, ? condition qu’ils soient comptabilisés ou, en cas de tenue d’une comptabilité simplifiée en vertu de l’art. 957, al. 2, CO (1) , qu’ils apparaissent dans un plan spécial d’amortissements. (2)

2 En général, les amortissements sont calculés sur la base de la valeur effective des différents éléments de fortune ou doivent être répartis en fonction de la durée probable d’utilisation de chacun de ces éléments.

3 Les amortissements opérés sur des actifs qui ont été réévalués afin de compenser des pertes ne sont admis que si les réévaluations étaient autorisées par le droit commercial et que les pertes pouvaient être déduites conformément ? l’art. 31, al. 1, au moment de l’amortissement.

(1) RS 220
(2) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 7 de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.27Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Rekurrenten; Selbständig; Recht; Selbständige; Buchhaltung; Begründet; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Beschwerde; Erwerbstätigkeit; Veranlagung; Steuergericht; Abschreibung; Landwirt; Selbständigen; Aufrechnung; Vorinstanz; Einkommen; Abzug; Unbegründet; Rekurs; Einnahmen
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Beschwerdeführer; Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Geldwerte; Leistung; Geschäftsvermögen; Leistungen; Darlehen; Beschwerdeführers; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Geldwerten; Einsprache; Bundessteuer; Kontokorrent-Guthaben; Einkommen; Privatvermögen; Wertberichtigungen; Beantragt; Veranlagung; Zuordnung; Begründet; Darlehens; Reisen;Peius
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/157, B 2018/158Entscheid Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG. Bei den streitbetroffenen Liegenschaften handelt es sich um Kapitalanlageliegenschaften. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, nicht jedoch gewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158). Beschwerde; Liegenschaft; Liegenschaften; Bundes; Verwaltung; Abschreibung; Abschreibungen; Kapitalanlage; Beschwerdeführer; Kapitalanlageliegenschaft; Immobilien; Bundessteuer; Entscheid; Kantons; Kapitalanlageliegenschaften; Betrieb; Recht; Gemeindesteuer; Einkommen; Gemeindesteuern; Ordentliche; Verwaltungsgericht; Umlaufvermögen; Geschäftsvermögen; Anlagevermögen; Liegenschaftenhändler; Steuerbare; Privat; Vorinstanz; Liegenschaften
SGI/1-2011/178Entscheid Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178). Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Konto; Aufrechnung; Vorinstanz; Geschäft; Unternehmung; Verbucht; Privatanteil; Einzelfirma; Privat; Private; Fahrzeuge; Begründet; Erwerbstätigkeit; Material; Einkommen; Buchhaltung; Abschreibungen; Aufwendungen; Aktiven; Bracht; Worden; Buchung; Selbständiger; Aufwand; Geschäftsmässig; Steuerpflichtigen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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