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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 28 LEI de 2022

Art. 28 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 28 Rentiers

Un étranger qui n’exerce plus d’activité lucrative peut être admis aux conditions suivantes:

  • a. il a l’âge minimum fixé par le Conseil fédéral;
  • b. il a des liens personnels particuliers avec la Suisse;
  • c. il dispose des moyens financiers nécessaires.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.260FamiliennachzugBeschwerde; Eltern; Beschwerdeführerin; Schweiz; Urteil; Recht; Aufenthalt; Pflege; Finanziell; Türkei; Person; Beziehung; Härtefall; Verwaltungsgericht; Abhängigkeitsverhältnis; Frist; Migrationsamt; Betreuung; Kinder; Vorinstanz; Verfahrens; Zulassung; Lebens; Ausländer; Hilfe; Finanziellen; Schweizer; Notwendigen; Rentner
    SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
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