Art. 276 F. Procès-verbal de séquestre
1 Il est dressé procès-verbal du séquestre au pied de l’ordonnance. Le procès-verbal contient la désignation des objets et de leur valeur. Il est transmis immédiatement ? l’office des poursuites.
2 L’office des poursuites en notifie immédiatement une copie au créancier et au débiteur et informe les tiers dont les droits sont touchés par le séquestre. (1)
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190110 | Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch |
ZH | PS170029 | Arresteinsprache | Arrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Beschwerde; Unterschrift; Kaufvertrag; Partei; Beweis; Parteien; Verfahren; Unterschriften; Recht; Noven; Order; Vorinstanz; Firmen; Ukrainische; Wertschriften; Protokol; Protokoll; Erwähnt; Glaubhaft; Urkunde; Einsprache; Vereinbarung; Angeblich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 232 (5A_545/2007) | Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2). | Arrest; Einsprache; SchKG; Beschwerde; Entscheid; Arreste; Arrestbefehl; Arresturkunde; Schuldner; Einsprachefrist; Arrestes; Obergericht; Zustellung; Gesuch; Weiterziehung; Vollzug; Gesuchsgegner; Bundesgericht; Beginn; Einsprachen; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer; Anwesenden; Arrestvollzug; Rechte; Vertretenen; Angefochtene; Kenntnisnahme; Liegende |
126 III 353 | Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). | Kinder; Beklagten; Existenz; Finanziell; Haushalt; Existenzminimum; Finanziellen; Eheliche; Urteil; Voreheliche; Haushalte; Vorehelichen; Kindern; Verhältnis; Unterhaltsbeitrag; Schulde; Verhältnisse; HEGNAUER; Unterhaltspflicht; Entscheid; Unterhaltsberechtigte; Monatlich; Verhältnissen; Berechnung; Kanton; Angefochtene; Angestiegen; Klägers |