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Obligationenrecht (OR)

Art. 272c OR vom 2023

Art. 272c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 272c IV. Weitergeltung des Mietvertrags

1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.

2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 272c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG180010ZweiterstreckungMieter; Beschwerde; Berufung; Erstreckung; Vermieterin; Entscheid; Rechtsmittel; Eingabe; Vorinstanz; Vergleich; Unentgeltliche; Nebenkosten; Rechtspflege; Mietzins; Mieters; Widerklage; Partei; Urteil; Focht; Begründung; Parteien; Beschluss; Angefochten; Abweisung; Beklagten; Angefochtene; Gesuch; Mietgericht; Mietvertrag
ZHNG170023KündigungsschutzKündigung; Vertrag; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Bewohner; Mietrechtliche; Vertrags; Erstreckung; Ordentliche; Wohngruppe; Partei; Gültig; Mietrechtlichen; Parteien; Kündigungsfrist; Element; Gemischte; Sachlich; Klage; Entscheid; Mietgericht; Miete; Mietverhältnis; Verträge; Kündigungsschutz; Streit
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