Art. 272c IV. Weitergeltung des Mietvertrags
1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.
2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG180010 | Zweiterstreckung | Mieter; Beschwerde; Berufung; Erstreckung; Vermieterin; Entscheid; Rechtsmittel; Eingabe; Vorinstanz; Vergleich; Unentgeltliche; Nebenkosten; Rechtspflege; Mietzins; Mieters; Widerklage; Partei; Urteil; Focht; Begründung; Parteien; Beschluss; Angefochten; Abweisung; Beklagten; Angefochtene; Gesuch; Mietgericht; Mietvertrag |
ZH | NG170023 | Kündigungsschutz | Kündigung; Vertrag; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Bewohner; Mietrechtliche; Vertrags; Erstreckung; Ordentliche; Wohngruppe; Partei; Gültig; Mietrechtlichen; Parteien; Kündigungsfrist; Element; Gemischte; Sachlich; Klage; Entscheid; Mietgericht; Miete; Mietverhältnis; Verträge; Kündigungsschutz; Streit |