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Obligationenrecht (OR)

Art. 270a OR vom 2023

Art. 270a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 270a der Mietdauer

1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.

2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160057Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. August 2016 (ER160025)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Berufungsbeklagte; Recht; Vorinstanz; Mietzins; Kündigung; Berufungsbeklagten; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Zahlung; Urteil; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Rechtsmittel; Partei; Mietzinse; Ausweisungsbegehren; Verfahren; Mietverhältnis; Zahlungsaufforderung; Dielsdorf; Vorinstanzliche; Beilage; Solidarisch; Bezirksgericht; MwH
ZHNG150012MietzinsanfechtungVergleich; Wohnung; Vergleichs; Mietzins; Recht; Vergleichsobjekt; Vorinstanz; Urteil; Beklagten; Beschwerde; Vergleichsobjekte; Objekt; Beweis; Bundesgericht; Wohnungen; Mietzinse; Rechtsprechung; Klägern; BGer; Partei; Quartierüblichkeit; Verfahren; Strasse; Objekte; Fläche; Beklagtische; Liegenschaft; -strasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.28 (AG.2017.263)Herabsetzung des Mietzinses (BGer-Nr.: 4A_291/2017 vom 11. Juni 2018)Miete; Mietzins; Mieter; Berufung; Mietpreis; Wohnung; Zimmer; Mietpreisraster; Zivilgericht; Mietzinse; Vermieter; -Zimmerwohnung; Entscheid; Recht; übliche; Quartierüblich; Bundesgericht; Ertrag; üblichen; Vermieterin; Quartierübliche; Basler; Wohnungen; Mietzinses; Einwand; Quartierüblichen; Vorliegende; Relativ; Angefochten
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