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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 27 LTF dal 2022

Art. 27 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 27 Informazione

1 Il Tribunale federale informa il pubblico sulla sua giurisprudenza.

2 La pubblicazione delle sentenze avviene di norma in forma anonimizzata.

3 Il Tribunale federale disciplina in un regolamento i principi dell’informazione.

4 Per la cronaca giudiziaria, il Tribunale federale può prevedere un accreditamento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA140019Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Bonusreglement; Bonusplan; Berufung; Geschäfts; Rechnerische; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Gratifikation; Austritt; Ziele; Hebesatz; Ziffer; Arbeitnehmer; Recht; Klagten; Abteilung; Sparte; Leistung; Ermessen; Beklagten; Bemessungsjahr; Verhält; Klage; Zahlung; E-Mail; Anspruch; Bemessungsjahres; Entscheid; Arbeitgeber
ZHLA140020Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Berufung; Bonusplan; Bonusreglement; Geschäfts; Geschäftsjahr; Rechnerische; Ziele; Vorinstanz; Hebesatz; Gratifikation; Klagten; Abteilung; Recht; Sparte; Beklagten; Arbeitnehmer; Leistung; Ermessen; Bemessungsjahr; E-Mail; Austritt; Bemessungsjahres; Entscheid; Ziffer; Individuelle; Bonusmitteilung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; öffentlich; Justiz; Ausschluss; Privatkläger; Interessen; Verfahrens; Verfahren; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Recht; Mündlich; Urteilsverkündung; Akkreditierten; Schutz; Mündliche; Berufungsverhandlung; -erstatter; Gerichtsberichterstatterinnen; Grundsatz; Mündlichen; Publikum
142 V 144 (9C_489/2015)Art. 7 Abs. 1 lit. b und 2 lit. b Ziff. 9 KLV; Leistungen für Behandlungspflege, die "von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause" erbracht werden. Die nächtliche Überwachung des Beatmungsgeräts, die bei einer am Undine-Syndrom leidenden Versicherten notwendig ist und während der ganzen Überwachungsdauer stete Aufmerksamkeit der Spitexfachkraft erfordert, gilt als Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 9 KLV (E. 5.2). Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Spitexpflege stellt sich mangels wirksamer und zweckmässiger Alternative nicht (E. 6). Verneinung eines groben Missverhältnisses zwischen Kosten und Nutzen (E. 7). Spitex; Pflege; Beatmung; Beschwerde; Überwachung; Leistung; Behandlung; Massnahme; Interventionen; Beschwerdeführerin; Zeiten; Behandlungspflege; Krankenpflege; Aktive; Spitexleistungen; Massnahmen; Gericht; Durchgehend; Handlung; Urteil; Krankenpflegeversicherung; Erbracht; Zweckmässig; Leistungen; Obligatorische; Kontrolle; Beatmungsgerät; Bundesgericht
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