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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 27 LPGA de 2022

Art. 27 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 27 Dispositions générales de procédure

Section 1 Information, assistance administrative, obligation de garder le secret Renseignements et conseils

1 Dans les limites de leur domaine de compétence, les assureurs et les organes d’exécution des diverses assurances sociales sont tenus de renseigner les personnes intéressées sur leurs droits et obligations.

2 Chacun a le droit d’être conseillé, en principe gratulient, sur ses droits et obligations. Sont compétents pour cela les assureurs ? l’égard desquels les intéressés doivent faire valoir leurs droits ou remplir leurs obligations. Le Conseil fédéral peut prévoir la perception d’émoluments et en fixer le tarif pour les consultations qui nécessitent des recherches coûteuses.

3 Si un assureur constate qu’un assuré ou ses proches ont droit ? des prestations d’autres assurances sociales, il les en informe sans retard.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/1117-Médicament; Montant; Perenterol; Facture; Consid; Comprimés; L'OCTP; Factures; Courant; Recourante; Pharmacie; Charge; Compte; Juillet; Prestation; Octobre; Médical; L'intimée; Prestations; Médicale; Novembre; Médecin; L'art; Qu'il; Remboursement; Position; Courrier; Spécialité; Notamment; était
VD2018/622-Assuré; Formulaire; Assurée; Décision; Chômage; Indemnité; Octobre; L'assuré; L'assurée; Recourant; Recourante; Formulaires; Position; L'Agence; L'indemnité; Période; Consid; Recours; Caisse; Conseil; Opposition; Délai; Qu'elle; époux; Social; Personne; Renseignement; était; Intimée
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Beschwerdegegnerin; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; Person; IV-act; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Einstellung; Leistung; Ausstandsgr; Kieser; Akten
SGUV 2017/85Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherten und damit eine Versicherungsdeckung über die obligatorische Unfallversicherung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2019, UV 2017/85). Beschwerde; Arbeit; Versicherung; Arbeitnehmer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; UV-act; Restaurant; Recht; Obligatorisch; Versicherungsdeckung; Unfall; Beschwerdeführerin; Selbständig; Obligatorische; Arbeitnehmereigenschaft; Konto; Wirtschaftliche; Vertrauen; Unfallversicherung; Formell; Sinne; Einsprache; Qualifizieren; Würdigung; Generali; Hinterlassenen; Vertrauensschutz; Rechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 185 (9C_584/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ; Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme steht, die nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführt wurde, weist keinen Notfallcharakter auf und ist daher ebenfalls nicht vergütungspflichtig. Anderes gilt nur, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die freiwillig ausserkantonal durchgeführte Behandlung zur notfallmässig behandlungsbedürftigen Erkrankung gekommen wäre. Diese Grundsätze sind analog auf die Voraussetzungen der notfallmässigen Auslandsbehandlung gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV anwendbar (vgl. Urteil 9C_177/2017 vom 20. Juni 2017; E. 4.3). Im vorliegenden Fall Rückweisung der Sache an den Krankenversicherer, da die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung darüber erlaubten, ob die fraglichen gesundheitlichen Probleme überwiegend wahrscheinlich Folge der sich verschlechternden Grunderkrankung in Form des fortschreitenden Krebsleidens bildeten, die auch ohne die - nicht der Leistungspflicht unterstehenden - in den USA vorgenommenen Immunisierungstherapie aufgetreten wären (E. 4.4).
Behandlung; Medizinisch; Medizinische; Beschwerde; Medizinischen; Leistung; Ausland; Urteil; Notfall; Schweiz; Florida; Immunisierungstherapie; Rückreise; Ehemann; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Keytruda; Entscheid; Ausserkantonal; Gründen; Institute; Helsana; Krankenversicherung; Leistungen; Krebsleiden; Medikament; überwiegend; Angefochtene; Notfallmässig; Durchgeführte
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Verwaltungsverfahren; Sozialversicherung; IV-Stelle; Beschwerde; Verfahrens; Verfügung; Nachzahlung; Anspruch; Entscheid; Rückwirkend; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Gesetzliche; Grundlage; Bedürftig; Hinweis; Rückerstattung; Rückwirkende; Rechtsvertreterin; Kantons; Hinweisen; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Sozialversicherungsgericht; Enthält

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer
C-4103/2020RenteBeschwerde; Akten; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Anspruch; Entscheid; Renten; Partei; Sprache; Verständlich; Verwaltung; Begründung; Aktenführung; Verletzung; Eingabe; Altersrente
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