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Obligationenrecht (OR)

Art. 269c OR vom 2023

Art. 269c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 269c C. Gestaffelte Mietzinse

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

  • a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
  • b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
  • c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 269c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG180007Forderung aus MietverhältnisMieter; Partei; Mieterin; Mietzins; Vorinstanz; Parteien; Berufung; Klage; Mietzinse; Recht; Vermieter; Mietauslastung; Vermieterin; Indexierung; Bracht; Verrechnung; Anpassung; Vertrag; Entscheid; Vereinbart; Mietvertrag; Vergleich; Rückzug; Mietzinses; Indexklausel; Erwägung; Lungen; Klagerückzug; Mindestmiet; Gericht
    ZHAA100031Kantonales Beschwerdeverfahren Beschwerde; Beschwerdeführer; Nichtigkeit; Formular; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Beschwerdegegnerin; Angefochtene; Genehmigung; Nichtigkeitsgr; Wendet; Mietzinse; Angefochtenen; Mietzinserhöhung; Verwendet; Verfahren; Materiell; Erwägung; Nichtigkeitsbeschwerde; Gericht; Entscheids; Materielle; Obergericht; Verletzung; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Vorliegen; Verwendeten
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