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Obligationenrecht (OR)

Art. 266o OR vom 2023

Art. 266o Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266o 3. Nichtigkeit der Kündigung

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht entspricht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266o Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
ZHPF190033Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Mai 2019 (ER190027)Berufung; Gesuch; Recht; Kündigung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Beklagten; Entscheid; Verfahren; Berufungsbeklagten; Ausweisung; Gesuchsgegner; Formular; Vorinstanz; Gesuchsteller; Amtlich; Partei; Mieter; Bundesgericht; Genehmigt; Urteil; Genehmigte; Genehmigten; Formvorschriften; Beschwerde; Parteien; Digungsdatum; Vermieter; Bestandteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/6Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit
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