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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 266m OR dal 2023

Art. 266m Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 266m a. Disdetta da parte del conduttore

1 Se la cosa locata è adibita ad abitazione familiare, un coniuge può disdire il contratto soltanto con il consenso espresso dell’altro.

2 Il coniuge che non può ottenere questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.

3 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati. (1)

(1) Introdotto dall’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266m Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180039Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juni 2018 (ER180009)Berufung; Mieter; Mieterin; Verfahren; Berufungsverfahren; Partei; Vorinstanz; Berufungsklägerin; Kündigung; Beklagten; Urteil; Ausweisung; Akten; Wohnung; Verfügung; Parteien; Ehemann; Bezirksgericht; Winterthur; Vermieterin; Mietvertrag; Summarischen; Unentgeltliche; Rechtspflege; Tatsachen; Beschwerde; Streitwert; Einzelgericht; Familienwohnung; Entscheid
ZHPS130112Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wohnung; Existenzminimum; Betreibung; Wohnkosten; SchKG; Ehefrau; Zimmer; Kanton; Kündigung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Monatlich; Mietzins; Recht; Betreibungsamt; -Zimmer-Wohnung; Konkurs; Schuldbetreibung; Bestimmungen; Existenzminimums; Bezirksgericht; Horgen; Herabsetzung; Berücksichtigen; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/6Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit
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