Art. 266m a. Kündigung durch den Mieter
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss. (1)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180039 | Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juni 2018 (ER180009) | Berufung; Mieter; Mieterin; Verfahren; Berufungsverfahren; Partei; Vorinstanz; Berufungsklägerin; Kündigung; Beklagten; Urteil; Ausweisung; Akten; Wohnung; Verfügung; Parteien; Ehemann; Bezirksgericht; Winterthur; Vermieterin; Mietvertrag; Summarischen; Unentgeltliche; Rechtspflege; Tatsachen; Beschwerde; Streitwert; Einzelgericht; Familienwohnung; Entscheid |
ZH | PS130112 | Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wohnung; Existenzminimum; Betreibung; Wohnkosten; SchKG; Ehefrau; Zimmer; Kanton; Kündigung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Monatlich; Mietzins; Recht; Betreibungsamt; -Zimmer-Wohnung; Konkurs; Schuldbetreibung; Bestimmungen; Existenzminimums; Bezirksgericht; Horgen; Herabsetzung; Berücksichtigen; Obergericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2007/6 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. | Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit |