E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 266m OR vom 2023

Art. 266m Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266m a. Kündigung durch den Mieter

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 266m Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180039Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Juni 2018 (ER180009)Berufung; Mieter; Mieterin; Verfahren; Berufungsverfahren; Partei; Vorinstanz; Berufungsklägerin; Kündigung; Beklagten; Urteil; Ausweisung; Akten; Wohnung; Verfügung; Parteien; Ehemann; Bezirksgericht; Winterthur; Vermieterin; Mietvertrag; Summarischen; Unentgeltliche; Rechtspflege; Tatsachen; Beschwerde; Streitwert; Einzelgericht; Familienwohnung; Entscheid
ZHPS130112Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wohnung; Existenzminimum; Betreibung; Wohnkosten; SchKG; Ehefrau; Zimmer; Kanton; Kündigung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Monatlich; Mietzins; Recht; Betreibungsamt; -Zimmer-Wohnung; Konkurs; Schuldbetreibung; Bestimmungen; Existenzminimums; Bezirksgericht; Horgen; Herabsetzung; Berücksichtigen; Obergericht
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/6Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz