Art. 265b 2. Zeitpunkt (1)
1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.
2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.
3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120020 | Adoption | Berufung; Berufungsklägerin; Bezirksrat; Adoption; Beschluss; Recht; Vormundschaft; Bezirksrates; Frist; Beschwerde; Entscheid; Vormundschaftsbehörde; Verfahren; Zustimmung; Eltern; Rechtsmittel; Anforderung; Antrag; Kindsvater; Anforderungen; Anhörung; Begründung; Obergericht; Berufungsklägerin; Gezogen; Formell; Akten |