E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 265b ZGB vom 2023

Art. 265b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 265b 2. Zeitpunkt (1)

1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.

2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 265b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120020AdoptionBerufung; Berufungsklägerin; Bezirksrat; Adoption; Beschluss; Recht; Vormundschaft; Bezirksrates; Frist; Beschwerde; Entscheid; Vormundschaftsbehörde; Verfahren; Zustimmung; Eltern; Rechtsmittel; Anforderung; Antrag; Kindsvater; Anforderungen; Anhörung; Begründung; Obergericht; Berufungsklägerin; Gezogen; Formell; Akten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz