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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 264c StGB vom 2023

Art. 264c Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 264c 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (1) durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

  • a. vorsätzliche Tötung;
  • b. Geiselnahme;
  • c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;
  • d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;
  • e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
  • f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;
  • g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.
  • 2 Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

    3 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

    4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

    (1) Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-ken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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