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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 264a ZGB vom 2023

Art. 264a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 264a II. Gemeinschaftliche Adoption (1)

1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.

2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 264a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2016 169Art. 27 Abs. 1 IPRG, Verweigerung einer Minderjährigenadoption wegen Verletzung des ordre publicAdoption; Beschwerde; Schweiz; Alter; Public; Ordre; Recht; Anerkennung; Beschwerdeführer; Adoptivkinder; Kindes; Beschwerdeführenden; Altersunterschied; Kindeswohl; Kinder; Familie; Entscheid; Ausländische; Eltern; Schweizerischen; Adoptivkindern; Urteil; Beschwerdeführerin; Adoptionen; Verletzung; Ausland; Kosovo; Ausländischen; Pflege
BEKES 2015 284Haager Adoptionsübereinkommen und StiefkindadoptionAdoption; Beschwerde; Mutter; Beschwerdeführerin; Leibliche; Zustimmung; Kindes; Leiblichen; Beigeladene; Beigeladenen; Schweiz; Behörde; Vorinstanz; Eltern; Internationale; Staat; Über; Bundes; Schutz; Zentrale; Staates; Internationalen; Haager; Stiefkindadoption; Herkunft; Kanton; Kinder; Adoptionsgesuch; Adoptionsübereinkommen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Beschwerde; Recht; Recht; Leihmutter; Schweiz; Beschwerdebeteiligte; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Personen; Leihmutterschaft; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Superior; Ausland; State; County; Eintrag
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4905/2013Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Bürger; Recht; Erleichtert; Bürgerrecht; Schweiz; Erleichterte; Vater; Schweizer; Beweis; Verfügung; Bürgerrechts; Akten; Sachverhalt; Begründung; Gesuch; Mündig; Mutter; Rechtsvertreter; Urteil; Behörde; Auslegung; Schweizerischen; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzung; Vaters
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