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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 264 CCS dal 2023

Art. 264 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 264 A. Adozione di minorenni I. Condizioni generali (1)

1 Il minorenne può essere adottato quando gli aspiranti all’adozione abbiano provveduto alla sua cura ed educazione durante almeno un anno e l’insieme delle circostanze consenta di prevedere che il vincolo di filiazione servir? al suo bene, senza pregiudicare, in modo non equo, altri figli degli aspiranti all’adozione.

2 Un’adozione è possibile soltanto se, considerata la loro et? e situazione personale, gli aspiranti all’adozione sono in grado di provvedere ai bisogni del minorenne presumibilmente sino al raggiungimento della maggiore et? .

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3699; FF 2015 793).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 264 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNX080047ErwachsenenadoptionAdoption; Nachkomme; Nachkommen; Rekurrent; Recht; Mündige; Familie; Kinder; Interesse; Kindes; Interessen; Wortlaut; Mündigen; Adoptieren; Person; Hegnauer; Erwachsenenadoption; Geschwister; Leiblich; Rekurrenten; Leibliche; Stieftochter; Adoptierende; Adoptierende; Hegnauer; Leiblichen; Unmündige; Zustimmung
LU3H 11 14Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient. Adoption; Leiblichen; Kindes; Beschwerdeführer; Eltern; Mutter; Mündige; Beziehung; Erwachsene; Erwachsenenadoption; Adoptieren; Kindeswohl; Mündigen; Interesse; Adoptierenden; Person; Bundesgericht; Zustimmung; Kindesverhältnisses; Söhne; Bundesgerichts; Urteil; Fortdauern; Rechtlich; Bande; Familie; Beschwerdeführers; Adoptiert; Kinder; Fortbestand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/38Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerde; Adoption; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Anerkennung; Staat; Ausländische; Schweiz; Zuständigkeit; Begründung; Voraussetzungen; Erfüllt; Verwaltungsgericht; Kamerunische; Adoptionsentscheid; Behörden; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Bestimmungen; Kamerun; Kamerunischen; Angefochten; Verbindung; Adoptierende; Gallen; Anforderungen
BSVD.2020.239 (AG.2021.251)AdoptionRekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Leibliche; Leiblichen; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Mutter; Rekursbegründung; Schreiben; Pflege; Adoptionswillige; Adoptierende; Erziehung; Persönlich; Werden; Beweis; Grosseltern; Erziehungsdepartement; Januar; Persönliche; Während; AaO; Stellt; Pflegeverhältnis; Gemäss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4905/2013Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Bürger; Recht; Erleichtert; Bürgerrecht; Schweiz; Erleichterte; Vater; Schweizer; Beweis; Verfügung; Bürgerrechts; Akten; Sachverhalt; Begründung; Gesuch; Mündig; Mutter; Rechtsvertreter; Urteil; Behörde; Auslegung; Schweizerischen; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzung; Vaters

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
P. BreitschmidBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2013
Peter BreitschmidBasler Kommentar, 2. Aufl.2002
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