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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 264OR from 2023

Art. 264 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 264 M. Early return of the object

1 Where the tenant or lessee returns the object without observing the notice period or the deadline for termination, he is released from his obligations towards the landlord or lessor only if he proposes a new tenant or lessee who is acceptable to the landlord or lessor, solvent and willing to take on the lease or rental agreement under the same terms and conditions.

2 Otherwise, the tenant or lessee must continue to pay the rent until such time as the lease ends or may be terminated under the contract or by law.

3 Against the rent owing to him, the landlord or lessor must permit account to be taken of:

  • a. any expenses he has saved, and
  • b. any earnings which he has obtained, or intentionally failed to obtain, from putting the object to some other use.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 264 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
    ZHHG210234ForderungBüroräumlichkeiten; Recht; Obergeschoss; Klage; Mietzins; Miete; Partei; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Aufl; Mietobjekt; Beklagten; Strasse; -strasse; Unbestritten; Liegenschaft; Zuzüglich; Mietverhältnis; Geleistet; Gericht; Trages; Vereinbart; Mietzinse; Betriebskosten; Betreibung; Vermieter; Zahlung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2001.00113Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit:Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Mieter; Behörde; Fürsorge; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Erwähnt; Ersatzmieter; Fürsorgebehörde; Frauen; F-Versicherung; Monatlich; Rechtlich; Beschwerdeführer; Erwähnte; Gewährung; Erwähnten; Ermessen; Verbindung; Zusage; Hätten; Beschluss; Recht; Berufskrankheit; Entschädigungsfolgen; Gewährt; Angefochtenen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 267 (5A_234/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).
    Regeste b
    Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
    Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Mietobjekts; Vorzeitige; Bundesgericht; Mietzins; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Zumutbaren; Grundsätzlicher; Rechtsfrage; Mietverhältnis; Bezirksgericht; Nachmieter; STÜCHELI; Nachmieters; Streitwert; Vertraglich; Lehrmeinung; Entscheid; Mietsache; Vermieter; Urteil
    129 III 526Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3). Wohnkosten; Schuldner; Beschwerde; Kündigung; Mieter; Angemessenen; Betreibungsamt; Mietvertrag; Mietzins; Schuldners; Kündigungstermin; Frist; Konkurs; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Zugestanden; Erwägungen; Beschwerdeführer; Berechnung; Rechtfertigt; Existenzminimum; Urteil; Ordentliche; Herabsetzung; Hauseigentümer; Herabgesetzt; Schuldbetreibungs; Notbedarfs; Konkurskammer; Mietern

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Beschwerde; Dienstleistungen; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Steuerbar; Entschädigung; Gruppe; Schaden; Vertrag; Entscheid; Recht; Mieter; Grundstück; Praxis; Zusammenhang; BVGer; Hinweis; Steuerbare; Nebenleistung; Tausch

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    PETER HIGIZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1994
    PETER HIGIZürcher Kommentar, Die Miete1994
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