Art. 260OR from 2023
Art. 260 H. Renovations and modifications I. By the landlord
1 The landlord or lessor may renovate or modify the object only where conscionable for the tenant or lessee and the lease has not been terminated.
2 In carrying out such works, the landlord or lessor must give due consideration to the tenant or lessee’s interests; all claims of the tenant or lessee for reduction of the rent (Art. 259d) and for damages (Art. 259e) are reserved.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 112 (4A_399/2008) | Art. 260 und 271 OR; Kündigung im Hinblick auf Umbau- bzw. Renovationsarbeiten. Art. 260 OR regelt nur die Durchführung von bestimmten Arbeiten während eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Kündigung im Hinblick auf bevorstehende Umbau- bzw. Renovationsarbeiten (E. 3.3). Bei umfassenden Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, ist der Vermieter, der die geplanten Arbeiten nach bautechnischen und -ökonomischen Kriterien durchzuführen beabsichtigt, auf eine Kündigung zwecks vorgängiger Räumung des Mietobjekts angewiesen, weshalb ihm ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 271 Abs. 1 OR) nicht vorgeworfen werden kann (E. 4). | Kündigung; Miete; Mieter; Vermieter; Mietverhältnis; Mietobjekt; Mietverhältnisse; Beschwerde; Renovation; Mieters; Vermieters; Sanierung; Zumutbar; Hinblick; Erneuerung; Beschwerdeführer; Umbau; Mietverhältnisses; Umfassend; Urteil; Umfassende; Glauben; Anfechtbar; Zumutbare; Interesse; Verbleib; Missbräuchlich; Recht |
129 III 646 | Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung). | Kindes; Bereich; Unterhalt; Bereicherung; Klagt; Rechtlich; Beklagten; Verhält; Vater; Kindesverhältnis; Ungerechtfertigt; Register; Registervater; Leistung; Klage; Ungerechtfertigte; HEGNAUER; Ersparnisbereicherung; Vaterschaft; Rückwirkend; Verhältnis; Erzeuger; Irrtum; Anfechtung; Geburt; Berner; Ungerechtfertigter; Vermögens; Recht |