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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 26 StReG vom 2023

Art. 26 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 26 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister

1 In VOSTRA werden Daten über die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister eingetragen und verarbeitet.

2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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