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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 26 LCR de 2023

Art. 26 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 26 Titre 3 Règles de la circulation Règle fondamentale

1 Chacun doit se comporter, dans la circulation, de manière ? ne pas gêner ni mettre en danger ceux qui utilisent la route conformément aux règles établies. (1)

2 Une prudence particulière s’impose ? l’égard des enfants, des infirmes et des personnes âgées, et de même s’il apparaît qu’un usager de la route va se comporter de manière incorrecte.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1975, en vigueur depuis le 1er août 1975 (RO 1975 1257 1268 art. 1; FF 1973 II 1141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210485Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Heuballen; Beschuldigten; Ballen; Privatklägers; Seitenwechsel; Berufung; Anklage; Unfall; Urteil; Gericht; Arbeit; Sachverhalt; Staatsanwalt; Anhänger; Heukleinballen; Zivil; Abwurf; Staatsanwaltschaft; Instruktion; Heruntergeworfen; Abladevorgang; Verletzung; Vorinstanz; Fahrlässig; Verletzungen; Perverletzung; Schildert
ZHSB210500Fahrlässige Körperverletzung etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Fahre; Unfall; Zeuge; Recht; Aussage; Fahrzeug; Kollision; Urteil; Fahrstreifen; Habe; Verhalten; Aussagen; Körper; Spurwechsel; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Verkehr; Lastwagen; Perverletzung; Verteidigung; Körperverletzung; Berufung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.375FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Personen; Richter; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Verkehrs; Schwere; Widerhandlung; Verschulden; Strassen; Gefahr; Vorplatz; Verfügung; Urteil; Führerausweis; Wende; Verkehrsregel; Urteil; Verfahren; Mittelschwere; Personenwagen; Befehl; Verletzung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehr; Bundesgericht; Leichte; Verkehrsregeln
SOVWBES.2018.357FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Laden; Fahrzeug; Schwere; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Zulässige; Verwaltungsgericht; Mittelschwere; Führerausweis; Subjektiv; Vorinstanz; Subjektive; Anhänger; Strasse; Beladen; Kanton; Beschwerdeführers; Fahrlässig; Polizei; Sicherheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Lastwagen; Verkehr; Vorbeifahren; Abstand; Abbiegen; Rechte; Verkehrs; Rechten; Fahrlässig; Urteil; Vorinstanz; Radfahrer; Strassenrand; Tötung; Fahrlässige; Verkehrsteilnehmer; Luzern; Unfall; Richtung; überholt; Abbiegen; Halten; Fahrlässigen; Sorgfalt; Pflicht; Kantons; Vertrauensgrundsatz
138 IV 258 (1B_432/2011)Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.1). Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2-2.4). Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 und 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4). Verkehr; Verkehrs; Beschwerde; Mittelbar; Bundes; Verkehrsregel; Geschädigt; Bundesgericht; Person; Geschädigten; Schützt; Unmittelbar; Strasse; Urteil; Strassen; Geschützt; Privatkläger; Verkehrsregelverletzung; Gefährdung; Verkehrsregeln; Sache; Mittelbare; Strassenverkehr; Sachen; Rechtsgut; Geschädigtenstellung; Verletzt; Verletzung; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar zum SVG, Zürich2015
Gerhard FiolkaBasler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2014
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