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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 26 LDIP dal 2023

Art. 26 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 26 estera

È data la competenza dell’autorit? estera se:

  • a. una disposizione della presente legge la prevede o, in mancanza di una tale disposizione, il convenuto era domiciliato nello Stato del giudizio;
  • b. in caso di controversie patrimoniali, le parti, con pattuizione valida secondo la presente legge, si sono sottoposte alla competenza dell’autorit? che ha pronunciato la decisione;
  • c. in caso di controversie patrimoniali, il convenuto si è costituito incondizionatamente in giudizio;
  • d. in caso di domanda riconvenzionale, l’autorit? che ha pronunciato la decisione era competente a giudicare la domanda principale e le due domande sono materialmente connesse.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 26 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150154ArresteinspracheArrest; Gesuch; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Schweiz; SchKG; Entscheid; Recht; Beschwerde; Minnesota; Partei; Urteil; Bezug; Forderung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Arrestgr; Gende; Zuständigkeit; District; Einsprache; Genügend; Arresteinsprache; Genügende; Garantie; Bankgarantie; Court; über
    LU22 99 121Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG. Eine allein auf dem Willen des Vaters der Ehefrau beruhende ausländische Eheauflösung läuft dem schweizerischen Ordre public zuwider. Ein solches Scheidungsurteil kann in der Schweiz trotz des bereits erfolgten Eintrags im Zivilstandsregister nicht anerkannt werden.Scheidung; Recht; Vollmacht; Entscheid; Gericht; Eintrag; Vater; Schweiz; Ständig; Public; Schweizerischen; Ordre; Entscheidung; Urteil; Verfahren; Amtsgericht; Jordanien; Ausländische; Eintragung; Generalvollmacht; Beklagten; Ausländischen; Zuständigkeit; Jordanische; Amman; Wendet; Willen; Rechte; Werden

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
    SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Beschwerde; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Beschwerdeführer; Minnesota; Entscheid; Urteil; Schweizer; Staat; Gericht; Genetisch; Leihmutterschaft; Kindes; Person; Einzutragen; Elternteil; Personen; Personenstandsregister; Zivilstand; Kindsverhältnis; Vaters; Genetische; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 145 (4A_328/2015)Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6). Streit; Vermögensrechtlich; Vermögensrechtliche; Streitigkeit; Recht; Nichtvermögensrechtlich; Klage; Beschwerde; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Streitwert; Natur; Nichtvermögensrechtliche; Beschwerdeführerin; Ehemalige; Ausländische; Vorinstanz; Wirtschaftliche; Person; Rechtlichen; Urteil; Daten; Vermögensrechtlicher; Rechtsprechung; Ehemaligen; Streitigkeiten; Vermögensrechtlichen; Frage
    141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BERTI, SCHNYDER Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996
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