Art. 25a (1) Pflegeleistungen bei Krankheit
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. (2) Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52. (3)
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52. (4)
3 Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung.
4 Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5 Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet. (5)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2018.132 | Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG) | Pflege; Wegkosten; Person; Leistung; Spitex; Kanton; Beschwerde; Pflegeleistung; Patient; Urteil; Pflegeleistungen; Recht; Recht; Ambulante; Regel; Grund; Pflegekosten; Erwähnt; Regelung; Krankenpflege; Bundesrat; Leistungen; Beschwerdegegnerin; Pflegefinanzierung; Ambulanten; Dienst; Erwähnte; Patienten; Dienste |
SO | VSBES.2018.132 | Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG) | Pflege; Wegkosten; Beschwerde; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Beschwerdegegnerin; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Ambulant; Grund; Pflegekosten; Recht; Urteil; Regel; Ambulante; Beschwerdeführerin; Regelung; Erwähnt; Behandlung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.254 | Sozialhilfe | Beschwerde; Pflege; Beschwerdeführerin; Kanton; Sozialhilfe; Solothurn; Sozialregion; Person; Luzern; Kantonale; Ausserkantonal; Deckung; Pflegekosten; Ausserkantonale; übernommen; Wohne; Finanzierung; Departement; Deckungslücke; Deckungslücken; Wohnsitz; Personen; Innern; Berechnung; Differenz; Worden; Wohngemeinde; Verfahren; Habe |
SG | IV 2017/205 | Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kinderspitex; Tarif; Invalidenversicherung; Schaden; Zürcher; IV-Stelle; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Leistungen; Verfügung; Stunden; Gallen; Person; Versicherungsgericht; Leistungserbringer; Vertrag; Kantons; Sozialversicherungen; Bundesamt; Preis; Medizinische; Pflege; Geburt; Entstanden; Massnahmen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 V/5 | Krankenversicherung (Übriges) | Tarif; Genehmigung; Leistung; Tarifvertrag; Tarifs; Kanton; Tarif; Vertrag; Bundesrat; Vertrags; Geltung; Tarifstruktur; Recht; Tarifvertrags; Beschwerde; Schweizweit; Pauschale; Kantons; Tarifpartner; Kantonal; Führende; Zuständig; Schweiz; Kantonale; Wortlaut; Führenden; Tarifverträge; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweizweite |