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Obligationenrecht (OR)

Art. 259c OR vom 2023

Art. 259c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259c b. Ausnahme

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170003Gültigkeit einer Kündigung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 19. Dezember 2016 (MB150006)Miete; Mieter; Mieterin; Vermieter; Kündigung; Vermieterin; Vorinstanz; Berufung; Gebrauch; Mietobjekt; Recht; Mängel; Bauarbeiten; Mietsache; Mietzins; Vorinstanzlich; Erwägungen; Sanierung; Zumutbar; Gelkündigung; Kündigungsrecht; Ersatz; Sanierungsarbeiten; Mängelkündigung; Partei; Vorinstanzliche; Erheblich; Entscheid; Mietobjekts; Vorinstanzlichen
ZHAA060133Beschwerdeverfahren, Subsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerde; Führerin; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Angefochtene; Beschluss; Ersatz; Angefochtener; Rüge; Fassade; Verfahren; Feststellung; Vorinstanzliche; Zumutbar; Bundesrecht; Mietobjekt; Ersatzobjekt; Berufung; Bundesgericht; Recht; Urteil; Fassadensanierung; Beschwerdegegners; Vorliegenden; Beweis; Praxis; Akten
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