Art. 257b Geschäftsräume
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210234 | Forderung | Büroräumlichkeiten; Recht; Obergeschoss; Klage; Mietzins; Miete; Partei; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Aufl; Mietobjekt; Beklagten; Strasse; -strasse; Unbestritten; Liegenschaft; Zuzüglich; Mietverhältnis; Geleistet; Gericht; Trages; Vereinbart; Mietzinse; Betriebskosten; Betreibung; Vermieter; Zahlung |
ZH | NG190004 | Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2018 (MG150023) | Beweis; Vorinstanz; Nebenkosten; Abrechnung; Mieter; Recht; Verwaltung; Klägern; Partei; Beklagten; Abgerechnet; Berufung; Saldo; Entscheid; Vermieter; Recht; Errechnet; Verrechnet; Beweislast; Verfahren; Nebenkostenabrechnung; Parteien; III/; Fallen; Hauswartung; Position; Positionen; Rechnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 141_2 | Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz). Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten. Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten. | Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Person; Nebenkosten; Unterstützt; Unterstützte; Wirtschaftliche; Haushalts; Hilfe; Entschädigung; Anspruch; Personen; Rechtlich; Recht; Einkommen; Leistung; Grundbedarf; Existenz; Gemeinde; Vorinstanz; Sozialamt; Wirtschaftlichen; Berechnung; Leistungen; Unterstützung |
LU | A 06 141_1 | Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz). Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten. Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten. Hilft die nichtunterstützte Person in einem das Übliche überschreitenden Mass bei den Hausarbeiten mit, kann der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Betrag herabgesetzt werden. | Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Beschwerde; Person; Beschwerdeführerin; Nebenkosten; Unterstützt; Unterstützte; Wirtschaftliche; Haushalts; Entschädigung; Einkommen; Recht; Rechtlich; Personen; Anspruch; Hilfe; Unterstützung; Leistung; Berechnung; Gemeinde; Leistungen; Vorinstanz; Existenz; Wirtschaftlichen; Grundbedarf; Gebühren |